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Witwenrente darf gekürzt werden – Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung zu Altersabstandsklausel

12. Dezember 2018

Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2018 (Az.: 3 AZR 400/17) entschieden, dass eine Kürzung der Witwenrente aufgrund eines großen Altersunterschieds der Ehegatten keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

In dem konkreten Fall klagte die Ehefrau eines Mitarbeiters gegen deren ehemalige Arbeitgeberin. Diese gewährte ihren Mitarbeitern per Betriebsrentenvereinbarung unter anderem Alters- und Witwenrente. Zur Höhe der Hinterbliebenenrente sah die Versorgungsvereinbarung vor, dass bei Ehegatten, deren Altersunterschied mehr als 10 Jahre beträgt, eine Kürzung der Witwenrente in Höhe von 5 % pro Jahr der Differenz, die über zehn Jahre Altersdifferenz hinausgingen, erfolgt. Für die Klägerin, die 15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann, bedeutete dies eine Kürzung der Witwenrente um 25 %.

In der I. Instanz hatte das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hob die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf und sprach der Klägerin die ungekürzte Witwenrente zu. Dabei vertrat die 7. Kammer die Auffassung, die Altersabstandsklausel stelle eine unmittelbare Diskriminierung des verstorbenen Ehemannes gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar. Das AGG sehe zwar auch bezüglich der betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit eine Möglichkeit der Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen Alters vor. In dem konkreten Fall greife aber die Rechtfertigung gemäß § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nicht. Der durch die Altersabstandsklausel von der Beklagten verfolgte Zweck, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, stelle kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift dar, weil es ausschließlich dem Eigeninteresse der Beklagten als Versorgungsschuldnerin diene.

Diese Auffassung teilten die Erfurter Richter nicht. Der 3. Senat führte aus, dass die Altersabstandsklausel, die eine stufenweise Reduzierung der Witwenrente vorsieht zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirke. Die Ungleichbehandlung sei aber durch berechtigte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Die Altersabstandsklausel berücksichtige in angemessener Weise das legitime Interesse des Arbeitgebers, das mit der Zusage der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Eine übermäßige Beeinträchtigung des benachteiligten Arbeitnehmers läge nicht vor. Vielmehr sei es bei Ehepartnern, deren Altersabstand mehr als zehn Jahre beträgt, der Lebenszuschnitt darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Ehepartner verbringt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits Anfang des Jahres über einen ähnlich gelagerten Fall entschieden (Urteil v. 20.02.2018, Az. 3 AZR 43/17). Diese Entscheidung betraf ebenfalls eine Regelung der Versorgung, die allerdings einen vollständigen Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung vorsah, wenn bei den Ehegatten der Altersunterschied 15 Jahre oder mehr betrug. Schon hier hatte das BAG mit ausgeführt, dass zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliege, diese aber gerechtfertigt sei. Mit der aktuellen Entscheidung setzt das BAG diese Rechtsprechung konsequent fort.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und nachvollziehbar. Die unterschiedliche Behandlung wegen Alters ist im AGG unter anderem bezüglich der Systeme der sozialen Sicherung zugelassen. Bei großen Altersunterschieden besteht typischerweise ein höheres Risiko, dass der jüngere Ehepartner den älteren überleben und Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung länger beanspruchen wird, als dies bei ähnlich alten Ehepartnern der Fall ist. Es ist deshalb legitim, dass der Arbeitgeber bei der Zusage der Hinterbliebenenversorgung das Risiko der langjährigen Inanspruchnahme durch eine entsprechende Klausel reduziert. Die Möglichkeit einer derartigen Differenzierung ist auch wichtig, um für den Arbeitgeber den Anreiz zu schaffen, ein System der betrieblichen Altersvorsorge einzuführen und dabei die Risiken und Kosten kalkulierbar zu halten.

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