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Update Corona & Arbeitsrecht – Entschädigung für Eltern bei Schulschließungen und mehr

01. April 2020

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat für weitere Aktivitäten des Gesetzgebers gesorgt. Über die Neuerungen der letzten Tage, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders wichtig werden können, möchten wir einen Überblick geben:

KuGV – Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit

Die Verordnung, mit der u.a. die Absenkung der Mindestanzahl der vom Arbeitswegfall betroffenen Beschäftigten auf 10% und die Nichtantastung von negativen Zeitsalden auf Arbeitszeitkonten mit Wirkung ab dem 01.03.2020 beschlossen wurde, ist nun in Kraft. Die Anzeige von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld kann zu den neuen, erleichterten Bedingungen erfolgen.

Der Wortlaut der Verordnung ist HIER abrufbar.

Entschädigung für Eltern bei Schulschließungen

Als Teil des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde in § 56 des Infektionsschutzgesetzes, der bislang vor allem die Entschädigungen für Verdienstausfall bei behördlicher angeordneter Quarantäne regelte, ein neuer Absatz aufgenommen. Dieser gilt (zunächst) für die Zeit vom 30.03.2020 bis zum 31.12.2020 und regelt zusammengefasst das Folgende:

Werden Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen aus Gründen der Infektionsschutzes behördlich geschlossen, erhalten erwerbstätige Eltern von maximal 12-jährigen Kindern, die diese nicht anderweitig betreuen lassen können und einen Verdienstausfall erleiden, weil sie die Kinder selbst betreuen, für bis zu 6 Wochen eine Entschädigung i.H.v. 67 % des Verdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro je Monat. Müssen Kinder betreut werden, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht der Entschädigungsanspruch, wenn diese behindert oder auf Hilfe angewiesen sind.

Für die Zeit der regulären Ferien gibt es keinen Entschädigungsanspruch. Außerdem ist Kurzarbeitergeld – natürlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen – vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Das Verfahren ist vergleichbar mit der Entschädigung bei Quarantäne: Zunächst muss der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen. Die zuständige Landesbehörde erstattet den Betrag sodann auf Antrag des Arbeitgebers hin.

Kurzarbeitergeld und Aufnahme eines Minijobs in einer systemrelevanten Branche

Regulär wird der Verdienst aus einem nach Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Hiervon gibt es nun, befristet für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.10.2020, eine Ausnahme: Wer neben dem Kurzarbeitergeld einen Minijob in einer systemrelevanten Branche aufnimmt, muss sich das zusätzliche Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, solange er mit verbliebenem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Minijob nicht das vorherige Bruttoeinkommen übersteigt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich im neu eingefügten § 421c SGB III und soll für ausreichend Arbeitskräfte in den systemrelevanten Branchen sorgen, in dem Bezieher von Kurzarbeitergeld angeregt werden, eine zusätzliche Tätigkeit, z.B. im Lebensmitteleinzelhandel oder in der Landwirtschaft aufzunehmen.

Zu den systemrelevanten Branchen/Berufen zählen u.a. Tätigkeiten bei Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorgern, im Transport- und Personenverkehr und bei Telekommunikationsanbietern. Besondere Relevanz haben aktuell natürlich Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Lebensmittelversorgung.

Ausweitung der Grenzen für kurzfristige Minijobs

Für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 gelten für Minijobs in Form der kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) erweiterte Zeitgrenzen: Die Höchstgrenze wurde von 3 Monaten/70 Arbeitstage auf 5 Monate/115 Arbeitstage angehoben. Wie schon bisher kann das Entgelt in einer solchen kurzfristigen Beschäftigung auch bei mehr als 450 €/Monat liegen, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird und im vorhinein zeitlich begrenzt angelegt ist.

Die befristete gesetzliche Regelung soll nach der Intention des Gesetzgebers vor allem in der Landwirtschaft und im Lebensmitteleinzelhandel die Einstellung von Aushilfen fördern, um den gestiegenen Arbeitsbedarf bzw. die ausbleibenden Erntehelfer aus den Nachbarländern zu kompensieren. Interessant ist diese Variante des Minijobs vor allem deshalb, da vom Arbeitgeber geringere Sozialabgaben zu entrichten sind: Lediglich die U1-, U2- und Insolvenzgeldumlage fallen an.

Die Regelung findet sich in § 115 SGB IV.

Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

Für Rentenbezieher, die das gesetzliche Regelrentenalter noch nicht erreicht haben, gilt regulär eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300,-/Jahr. Diese wurde, wiederum befristet für das Kalenderjahr 2020, auf 44.590,- € angehoben (§ 302 Abs. 8 SGB VI), um die vorübergehende Rückkehr von Vorruheständlern ins Berufsleben attraktiv zu machen. Einkommen in dieser Höhe wird nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet.


Inga Leopold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht


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