Unternehmen, die aktuell von Kurzarbeit betroffen sind (oder in 2021 Kurzarbeit erstmals/wieder einführen), sollten stets ein Auge auf die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit haben, um unangenehme Überraschungen bei der Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu vermeiden. Aktuell relevant ist die Änderung der Weisungslage zum Verhältnis von Kurzarbeit und Urlaub.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt: Urlaub hat Vorrang vor Kurzarbeit, muss also abgebaut werden, bevor Kurzarbeit angemeldet und Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Für 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit diese Gesetzeslage durch eine Weisung gelockert: Der Urlaub für 2020 musste nicht vorrangig aufgebraucht werden. Mitarbeiter sollten dadurch in die Lage versetzt werden, ihren Urlaub flexibel z.B. für Kinderbetreuungszeiten während Schulschließungen einsetzen können.
Für 2021 hat sich diese Lage geändert, die Regelung zum Umgang mit den Urlaubsansprüchen wurde von der Bundesagentur für Arbeit nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert.
Quellen: Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 23.12.2020; Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold
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