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Neue Weisung zu Kurzarbeit und Urlaub

02. März 2021

Unternehmen, die aktuell von Kurzarbeit betroffen sind (oder in 2021 Kurzarbeit erstmals/wieder einführen), sollten stets ein Auge auf die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit haben, um unangenehme Überraschungen bei der Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu vermeiden. Aktuell relevant ist die Änderung der Weisungslage zum Verhältnis von Kurzarbeit und Urlaub.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt: Urlaub hat Vorrang vor Kurzarbeit, muss also abgebaut werden, bevor Kurzarbeit angemeldet und Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Für 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit diese Gesetzeslage durch eine Weisung gelockert: Der Urlaub für 2020 musste nicht vorrangig aufgebraucht werden. Mitarbeiter sollten dadurch in die Lage versetzt werden, ihren Urlaub flexibel z.B. für Kinderbetreuungszeiten während Schulschließungen einsetzen können.

Für 2021 hat sich diese Lage geändert, die Regelung zum Umgang mit den Urlaubsansprüchen wurde von der Bundesagentur für Arbeit nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert.

Das heißt für die Zeit seit dem 01.01.2021 konkret:

  • Wurden Resturlaubsansprüche aus 2020 auf das erste Quartal 2021 übertragen, müssen sie gewährt werden, bevor sie verfallen. Das ist nach dem BUrlG – und damit in den meisten Unternehmen – zum 31.03.2021 der Fall. Erfolgt dies nicht, geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass der Arbeitsausfall in dem entsprechenden Umfang der Urlaubstage vermeidbar war und wird für diese Tage kein Kurzarbeitergeld zahlen. (Tipp: Häufig werden Urlaubsansprüche in das nächste Jahr übertragen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubs gar nicht vorlagen. Es sollte also zunächst geprüft werden, ob in 2020 nicht genommener Urlaub bereits zum Jahresende verfallen ist.)
  • Die Urlaubsansprüche für 2021 müssen vorrangig eingebracht werden. Gibt es bereits einen Urlaubsplan oder eine Urlaubsliste, bleibt es dabei: Der Urlaub muss zum vorgesehenen Zeitpunkt genommen werden. Es ist nicht zulässig, den Urlaub wegen der Kurzarbeit zu verschieben.
  • Der nicht verplante Urlaub für 2021 wird dann relevant, wenn die Kurzarbeit bis zum Jahresende 2021 fortgeführt werden muss. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass der dann noch offene Urlaub rechtzeitig vor dem Jahresende durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Ausnahme: Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubs nach 2022 liegen vor.
  • Das heißt auch: Es ist für Unternehmen in Kurzarbeit weder zwingend erforderlich, eine Urlaubsplanung für das Jahr 2021 zu erstellen noch können Sie durch die Bundesagentur für Arbeit aufgefordert werden, den Urlaub 2021 im laufenden Jahr abzubauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Bundesagentur für Arbeit geht in ihren Informationen zum Kurzarbeitergeld davon aus, dass der noch nicht genommene Urlaub erst zum Jahresende 2021 wieder relevant wird.

Quellen: Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 23.12.2020Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld


Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold


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