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Gesetzliche Neuerungen im Arbeitsrecht in 2020

08. Januar 2020

Der Jahreswechsel hat einige gesetzliche Neuerungen gebracht. Die im Arbeitsrecht und insbesondere für Personalabteilungen wichtigsten Themen haben wir hier im Überblick zusammengestellt:

Ablehnung von Teilzeitanträgen

Arbeitgeber, die einen Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers nach § 8 (reguläre Teilzeit) oder § 9a (Brückenteilzeit) ablehnen wollten, mussten das bislang in Schriftform, also versehen mit einer eigenhändigen Originalunterschrift, erledigen. Ab dem 1.1.2020 genügt die Textform, also eine E-Mail oder ein Fax.

Wer von dieser Formerleichterung Gebrauch machen möchte, sollte bedenken, dass eine E-Mail keinen sicheren Zugangsnachweis liefert. Da bei der Ablehnung eines Teilzeitantrages eine Frist zu wahren ist, damit die Teilzeit nicht als genehmigt gilt, sollte dieses Kommunikationsmittel nur mit Bedenken verwendet werden. Erste Wahl bleibt die persönliche Übergabe des Ablehnungsschreibens, hilfsweise die Zustellung per Boten oder Einwurfeinschreiben.

Änderungen im Datenschutz

Auch im Datenschutzrecht sind einzelne Bestimmungen zum Jahresbeginn gelockert worden:

Zum einen wurde der Schwellenwert zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten angehoben. Dieser muss künftig erst dann bestellt werden, wenn mindestens 20 Personen regelmäßig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt werden. Die Änderung sorgt für eine deutliche Entlastung in kleineren Betrieben und Vereinen. Die bisherige Schwelle von 10 Personen war schnell erreicht. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die DS-GVO und das BDSG gelten natürlich auch in Betrieben, die keinen Datenschutzbeauftragten verpflichtend bestellen müssen.

Eine weitere Änderung betrifft die Einwilligung von Beschäftigten in die Verarbeitung ihrer Daten: Eine solche Einwilligung musste bisher in Schriftform erteilt werden (§ 26 Abs. 2 S. 3 BDSG; jedenfalls soweit nicht wegen der Umstände eine andere Form angemessen war). Künftig ist auch die elektronische Form ausdrücklich zulässig. Eine Einwilligung per E-Mail wäre also ausreichend. Die Auswirkungen dürften sich in Grenzen halten. Mit Einwilligungen im Arbeitsverhältnis sollte ohnehin sparsam umgegangen werden. Die früher häufig und gerne verwendete pauschale im Arbeitsvertrag enthaltene Einwilligung in die Verarbeitung „sämtlicher personenbezogener Daten“ durch den Arbeitgeber ist sogar bußgeldträchtig; auch im Übrigen sollte nur dann eine Einwilligung eingeholt werden, wenn keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis ist häufig schon deshalb ohne Einwilligung legitim, da ohne die Verarbeitung das Arbeitsverhältnis gar nicht durchgeführt werden könnte.

Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn wurde auf 9,35 € pro Stunde angehoben.

Steuerfreier Zuschüsse des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung oder Weiterbildung

Der zur Gesundheitsförderung nutzbare Freibetrag steigt von 500,- auf 600,- € pro Jahr. Eine interessante Möglichkeit für Arbeitgeber, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zusätzlich zum Gehalt anzubieten.

Erweitert wird auch die Möglichkeit, steuerfrei Weiterbildungen zu fördern: Bislang war die Übernahme von Kosten zur Weiterbildung nur dann steuerfrei, wenn die Weiterbildung sich auf den konkreten Arbeitsplatz bezog. Diese Anforderung entfällt und es können auch allgemeine Weiterbildungen wie auch Sprachkurse vom Arbeitgeber finanziert werden, ohne dass dies als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Verlängerung der Steuervorteile für E-Dienstwagen und E-Dienstbikes

Die Privatnutzung von Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb kann weiterhin, erstmal bis 2030, mit nur 0,5% des Listenpreises versteuert werden. Das gegenüber Dienstwagen mit Verbrennungsmotor eingeführte Privileg wurde verlängert. Es galt ursprünglich nur für E-Dienstwagen, die bis einschließlich 31.12.2021 zugelassen werden.

Die Privatnutzung von E-Dienstwagen, die einen Bruttolistenpreis von bis zu 40.000,- € haben, muss sogar mit nur 0,25% versteuert werden.

Auch die steuerfreie Privatnutzung von E-Dienstfahrrädern wurde bis 2030 verlängert.

Anhebung von Verpflegungspauschalen

Die steuerfreien Pauschalen für Dienstreisen mit und ohne Übernachtung steigen: Von 24 bzw. 12 € auf 28 bzw. 14 €.

Ein Blick in die Zukunft: Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Jetzt beschlossen, aber erst zum 1.1.2022 eingeführt wird die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Versicherte. Bereits ab dem 1.1.2021 wird die Bescheinigung, die der kranke Arbeitnehmer bislang in drei Ausfertigungen – für sich selbst, die Krankenkasse und den Arbeitgeber – erhält, durch eine digitale Fassung ergänzt. Die Bescheinigung wird ab nächstem Jahr vom Arzt elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Von dort kann der Arbeitgeber dann ab dem 1.1.2022 die für ihn relevanten Daten abrufen, also Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin ein Original im Papier, das er im Zweifelsfall als Beweismittel vorlegen kann.

Die rechtzeitige und formgerechte Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „Nachweispflicht“, § 5 EfzG) gibt häufig Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit der Gesetzesänderung wird die Nachweispflicht entfallen, der Arbeitnehmer bleibt aber verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen.


Inga Leopold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht


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