Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Wenn der Zugverkehr durch Streiks lahm gelegt wird, müssen Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zukommen.
Dazu gehört der Umstieg auf andere öffentliche Verkehrsmittel, die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Kollegen oder das Umsteigen auf das eigene Auto. Angesichts der umfassenden Berichterstattung in allen Medien kann sich kein Arbeitnehmer damit herausreden, er habe von nichts gewusst.
Besonders wichtig: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber im Verspätungsfall schnellstmöglich informieren. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Verspätung erfährt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Zwar sieht § 616 BGB eine Weiterbezahlung bei einer „vorübergehenden Verhinderung“ aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden unverschuldeten Grund vor. Das gilt aber nicht für streikbedingte Verspätungen.
Fazit: Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Da der Streik in den Medien angekündigt wurde, sind die Mitarbeiter verpflichtet, ihre Anfahrt zum Arbeitsplatz anderweitig zu organisieren. Bei Unpünktlichkeit droht Abmahnung und Gehaltskürzung. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Geld!“ Natürlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, verspätungsbedingte Fehlzeiten nachzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb flexible Arbeitszeiten hat.
Bei Fragen zu diesem Beitrag oder themenbezogenem Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
+49-228-6209010
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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