Vergütungsmodelle

Wir vereinbaren mit unseren Mandanten regelmäßig eine aufwandsabhängige Vergütung nach marktüblichen Stundensätzen. Das Honorar wird dann in der Regel jeweils nach Quartalsende abgerechnet und der angefallene Aufwand elektronisch erfasst – fragen Sie gerne jederzeit nach, wenn Sie wissen möchten, welche Kosten in Ihrem Mandat bereits angefallen sind.

Wenn Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung abschließen, richtet sich die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses sieht vor, dass – abhängig vom Streitwert – feste Pauschalgebühren anfallen.

Beispiel: Sie beauftragen uns mit der Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren. Im Gütetermin wird ein Vergleich geschlossen.

  • Der Streitwert beträgt in der Regel einen durchschnittlichen Quartalsverdienst. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 5.000,- € beträgt der Streitwert also 15.000,- €.
  • Bis zum Gütetermin fallen eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und (wegen des abgeschlossenen Vergleichs) eine Einigungsgebühr an. Hinzu kommt eine Pauschale für Post und Telekommunikation, die Mehrwertsteuer und etwaige Reisekosten.

Im Beispiel resultieren daraus die folgenden Gebühren:

Verfahrensgebühr 933,40 €
Terminsgebühr 861,60 €
Einigungsgebühr 718,00 €
Post- und Telekom.pauschale 20,00 €
MwSt 481,17 €
Summe 3.014,27 €

 

Häufig werden im Rahmen eines Vergleichs weitere Punkte mitgeregelt, z.B. die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Bewertung oder die Auszahlung eines Bonus. Solche Regelungen führen zu einem Mehrwert, der im Ergebnis zu höheren Kosten führen kann. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu noch weitere Informationen wünschen.

Wichtig zu wissen: In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt außergerichtlich sowie in der 1. Instanz, d.h. für das Verfahren am Arbeitsgericht (Gütetermin und Kammertermin), jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Der Grundsatz, dass die Partei die Anwaltskosten trägt, die den Rechtsstreit verliert, greift in der Arbeitsgerichtsbarkeit bis zum Abschluss der 1. Instanz nicht. Sie müssen also die Kosten unserer Inanspruchnahme auch dann in der ersten Instanz selbst zahlen, wenn wir den Rechtsstreit für Sie gewinnen.

Im Berufungsverfahren am Landesarbeitsgericht sowie in der Revisionsinstanz am Bundesarbeitsgericht gilt dann wieder: Derjenige, der den Prozess verliert, muss die Gerichtskosten und sowohl seine eigenen als auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.

Rechtsschutzversicherung  

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die im Innenverhältnis die Kosten trägt oder sich daran beteiligt, kümmern wir uns gerne um die Meldung des Versicherungsfalls und um die weitere Korrespondenz und Abrechnung. Teilen Sie uns hierfür zu Beginn des Mandats einfach den Namen Ihrer Versicherung und die Versicherungsnummer mit. Alle von der Versicherung übernommenen Gebühren schreiben wir Ihnen selbstverständlich gut.