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Warnstreik: Was Arbeitnehmer wissen müssen

25. April 2016

Warnstreik: Zehntausende streiken Dienstag und Mittwoch in NRW – Nahverkehr kommt weitgehend zum Erliegen – Kitas geschlossen

Für Dienstag und Mittwoch, 26. und 27. April, ruft die Gewerkschaft Verdi zu Warnstreiks auf. Vom Nahverkehr über Kindertagesstätten, von Ämtern über Jobcenter bis zu Sparkassen: Alle Bereiche sollen bestreikt werden, heißt es in der offiziellen Mitteilung. Im ganzen Land. Die Gewerkschaft rechnet an beiden Tagen mit „Zehntausenden“ Streikenden. Der öffentliche Personennahverkehr wird flächendeckend in vielen Städten und Gemeinden ganztägig zum Erliegen kommen.

Was Arbeitnehmer beim Warnstreik beachten müssen:

  1. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu   erscheinen.
  2. Wenn der Zugverkehr durch Warnstreiks lahm gelegt wird, müssen Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zukommen. Dazu gehört der Umstieg auf andere öffentliche Verkehrsmittel, die Bildung von Fahrgemeinschaften  mit Kollegen oder das Umsteigen auf das eigene Auto/Fahrrad.
  3. Angesichts der umfassenden Berichterstattung in allen Medien kann sich kein Arbeitnehmer damit herausreden, er habe von nichts gewusst.
  4. Besonders wichtig: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber im Verspätungsfall schnellstmöglich informieren. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Verspätung erfährt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung.
  5. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Zwar sieht § 616 BGB eine Weiterbezahlung bei einer „vorübergehenden     Verhinderung“ aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden       unverschuldeten Grund vor. Das gilt aber nicht für streikbedingte Verspätungen.
  6. Können Eltern zu Hause bleiben, wenn sie für ihr Kind keine Betreuung finden?

Zeichnet sich ab, dass keine Oma, Nachbarin oder Freunde auf das Kind aufpassen können, müssen Arbeitnehmer so schnell wie möglich ihren Vorgesetzten anrufen und erklären, warum sie nicht kommen können. Fehlende oder verspätete Information des Arbeitgebers kann eine Abmahnung zur Folge haben. Eltern dürfen nur dann zu Hause bleiben, wenn der Streik so kurzfristig angekündigt wird, dass berufstätige Eltern nicht für einen Betreuungsersatz sorgen können. Es handelt sich dann um ein unvorhergesehenes Ereignis. Eine Selbstbeurlaubung ist nicht erlaubt. Es besteht auch kein Anspruch auf Sonderurlaub. Keine Lösung ist es, sich krank zu melden. Kommt dies raus, droht die fristlose Kündigung. Eltern dürfen ihr Kind auch nicht einfach zur Arbeit mitbringen.

Fazit zu Arbeitnehmer-Rechten beim Warnstreik:

Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Da der Streik in den Medien angekündigt wurde, sind die Mitarbeiter verpflichtet, ihre Anfahrt zum Arbeitsplatz anderweitig zu organisieren. Bei Unpünktlichkeit droht Abmahnung und Gehaltskürzung. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Geld!“ Natürlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, verspätungsbedingte Fehlzeiten nachzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb flexible Arbeitszeiten hat.
Arbeitnehmer sollten mit dem Chef sprechen, ob sie ausnahmsweise ihr Kind an den Arbeitsplatz mitbringen dürfen oder ob sie sich für den Zeitraum des Streiks unbezahlt freistellen lassen können. Auch Home-Office-Arbeit oder der Abbau von Überstunden sind möglich. Anspruch auf eine Sonderbehandlung haben Arbeitnehmer aber nicht. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er einer solchen Lösung zustimmt oder nicht.

Bei Fragen zu diesem Beitrag wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
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