Für Dienstag und Mittwoch, 26. und 27. April, ruft die Gewerkschaft Verdi zu Warnstreiks auf. Vom Nahverkehr über Kindertagesstätten, von Ämtern über Jobcenter bis zu Sparkassen: Alle Bereiche sollen bestreikt werden, heißt es in der offiziellen Mitteilung. Im ganzen Land. Die Gewerkschaft rechnet an beiden Tagen mit „Zehntausenden“ Streikenden. Der öffentliche Personennahverkehr wird flächendeckend in vielen Städten und Gemeinden ganztägig zum Erliegen kommen.
Zeichnet sich ab, dass keine Oma, Nachbarin oder Freunde auf das Kind aufpassen können, müssen Arbeitnehmer so schnell wie möglich ihren Vorgesetzten anrufen und erklären, warum sie nicht kommen können. Fehlende oder verspätete Information des Arbeitgebers kann eine Abmahnung zur Folge haben. Eltern dürfen nur dann zu Hause bleiben, wenn der Streik so kurzfristig angekündigt wird, dass berufstätige Eltern nicht für einen Betreuungsersatz sorgen können. Es handelt sich dann um ein unvorhergesehenes Ereignis. Eine Selbstbeurlaubung ist nicht erlaubt. Es besteht auch kein Anspruch auf Sonderurlaub. Keine Lösung ist es, sich krank zu melden. Kommt dies raus, droht die fristlose Kündigung. Eltern dürfen ihr Kind auch nicht einfach zur Arbeit mitbringen.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Da der Streik in den Medien angekündigt wurde, sind die Mitarbeiter verpflichtet, ihre Anfahrt zum Arbeitsplatz anderweitig zu organisieren. Bei Unpünktlichkeit droht Abmahnung und Gehaltskürzung. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Geld!“ Natürlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, verspätungsbedingte Fehlzeiten nachzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb flexible Arbeitszeiten hat.
Arbeitnehmer sollten mit dem Chef sprechen, ob sie ausnahmsweise ihr Kind an den Arbeitsplatz mitbringen dürfen oder ob sie sich für den Zeitraum des Streiks unbezahlt freistellen lassen können. Auch Home-Office-Arbeit oder der Abbau von Überstunden sind möglich. Anspruch auf eine Sonderbehandlung haben Arbeitnehmer aber nicht. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er einer solchen Lösung zustimmt oder nicht.
Bei Fragen zu diesem Beitrag wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
+49-228-6209010
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Mit diesen Cookies können Sie die Nutzung externer Medien (z. B. YouTube, Google Maps, Vimeo etc.) auf der Website steuern. Externe Medien können Cookies von Drittanbietern im Browser speichern.