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Update: Erneute Vorlage an EuGH hinsichtlich der Rechtsfolgen von Fehlern im Massenentlassungsverfahren

29. Mai 2024

Update: Erneute Vorlage an EuGH hinsichtlich der Rechtsfolgen von Fehlern im Massenentlassungsverfahren

In unserem Beitrag vom 21. Dezember 2023 berichteten wir von der beabsichtigten Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Bezug auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Anzeige an die Agentur für Arbeit im Massentlassungsverfahren (§ 17 Abs. 3 KSchG bzw. Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Europäischen Massenentlassungsrichtlinie (MERL).

Kurz zusammengefasst:

  • Entsprechend der früheren Rechtsprechung des BAG (insb. Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 371/11) führten Verstöße gegen die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit im Massenentlassungsverfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Kündigung.
  • Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des BAG beim EuGH (Urteil vom 13.07.2023 – C 134/22) mit der Frage, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 KSchG tatsächlich zur Nichtigkeit der Kündigung führen müsse, verneinte der EuGH eine individualschützende Wirkung des § 17 Abs. 3 KSchG unter Auslegung des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 MERL. Die Norm habe den Zweck des Kollektivschutzes und bezwecke nicht den Individualschutz einzelner Arbeitnehmer. Vielmehr diene die Anzeige beabsichtigter Massenentlassungen nur Informations- und Vorbereitungszwecken der nachfolgenden Maßnahmen der Behörde. Die Nichtigkeit der Kündigung müsse folglich keine zwingende Folge einer unterlassenen oder fehlerhaften Anzeige an die Agentur für Arbeit im Massentlassungsverfahren sein.
  • Nach dem Urteil des EuGH beabsichtigte der 6. Senat des BAG die bisherige Rechtsprechung – eine unwirksame Anzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG führe zur Nichtigkeit der Kündigung – zu ändern. Der erkennende Senat hielt den § 17 Abs. 3 KSchG nicht für ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB und meinte, Zweck der Norm sei die Verwirklichung arbeitsmarktpolitischer Ziele, namentlich, dass die Behörde sich auf die sozioökonomischen Belastungen des Arbeitsmarktes infolge der beabsichtigten Massenentlassung einstellen könne. Eine Beeinflussung oder Untersagung der Kündigung sei durch § 17 Abs. 3 KSchG nicht bezweckt. Aufgrund der dadurch entstehenden Abweichungen zur Rechtsprechung des 2. Senats des BAG, war eine Divergenzanfrage nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG erforderlich, um zu klären, ob der 2. Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

Die Reaktion des 2. Senats – BAG, Vorlagebeschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A)

Der 2. Senat setzte das Divergenzanfrageverfahren des 6. Senats aus, um dem EuGH erneut verschiedene Fragen bezüglich der Rechtsfolgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Anzeige im Massenentlassungsverfahren zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der 2. Senat nahm zwar an, dass die Nichtigkeit einer Kündigung nach § 17 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB eine unverhältnismäßige Rechtsfolge darstellen könne, ist aber gleichzeitig der Auffassung, dass das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer Massenentlassungsanzeige nicht gänzlich ohne rechtlichen Einfluss auf die Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses bleiben könne. Dem 2. Senat zufolge sei dies unionsrechtlich geboten.

Abweichend vom 6. Senat des BAG nimmt der 2. Senat eine differenzierende Betrachtung vor und unterscheidet die Rechtsfolgen einer vollständig fehlenden Massenentlassungsanzeige und die einer lediglich fehlerhaften Anzeige.

Situation: Anzeige fehlt gänzlich

Habe die Behörde aufgrund einer unterbliebenen Massenentlassungsanzeige gar keine Kenntnis der beabsichtigten Maßnahme und könne deshalb auch keine Vorbereitungsmaßnahmen für deren Folgen treffen, so sollen die Rechtswirkungen der Kündigung erst eintreten, wenn der Arbeitgeber die Anzeige nachgeholt hat. Der Zeitraum der notwendigen Vorbereitungszeit der Behörde solle sich dabei aus § 18 Abs. 2 oder 3 KSchG (Entlassungssperre) ergeben. Bis zum Ablauf der Sperrfrist solle das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehen.

Situation: Anzeige ist fehlerhaft

Prüfe die Behörde dagegen eine stattgefundene Anzeige im Massenentlassungsverfahren auf ihre Vollständigkeit im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes, so solle die alleinige Entscheidungskompetenz über deren Ordnungsgemäßheit bei der Behörde liegen. Rechtsfolge solle nach dem 2. Senat sein, dass die Behörde allein über den An- und Ablauf der Entlassungssperre und somit den Eintritt der Rechtswirkungen der Kündigung entscheide. Das Datum des Ablaufs der Entlassungssperre sei dann für den Arbeitnehmer unanfechtbar und für die Arbeitsgerichte bindend.

Ziel des erneuten Vorabentscheidungsverfahrens des 2. Senats ist also, dass der EuGH diese Auslegung der §§ 17 ff. KSchG für unionsrechtskonform erklärt. Konkret kommt es darauf an, wie die folgenden Fragen beantwortet werden:

  1. Darf eine Kündigung im Massenentlassungsverfahren erst erfolgen, wenn die Entlassungssperre nach § 18 KSchG abgelaufen ist?
  2. Verlangt das Ablaufen der Entlassungssperre eine den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie entsprechende Anzeige?
  3. Kann ein Arbeitgeber, der keine (ordnungsgemäße) Anzeige gemacht hat, diese nachholen?
  4. Kann die zuständige Behörde – also die Agentur für Arbeit – unanfechtbar und bindend feststellen, wann die Entlassungssperre abläuft, oder müssen Arbeitnehmer die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung haben?

Auswirkungen auf die Praxis

Eine Rechtssicherheit bringende Klärung der o.g. Rechtsfragen lässt wegen der erneuten Vorlage an den EuGH und der naturgemäß langen Dauer eines solchen Verfahrens leider noch auf sich warten. Da es im Ergebnis um die (Un-)Wirksamkeit von Kündigungen geht, wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. Für Arbeitgeber gilt solange weiterhin das Gebot größtmöglicher Sorgfalt bei Massenentlassungen.

Wir werden das Verfahren auch künftig im Auge behalten und an dieser Stelle über Neuigkeiten berichten.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly und wissenschaftliche Mitarbeiterin Maike Usadel

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