In unserem Beitrag vom Oktober letzten Jahres haben wir über den Inhalt und die Auswirkungen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutzgesetz berichtet, der die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umsetzen sollte. Diesem Entwurf hatte der Bundesrat jedoch am 10. Februar 2023 seine Zustimmung verweigert. Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss angerufen und im Anschluss daran beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates Anfang Mai 2023 das veränderte Gesetz. Die enthaltenen Regelungen treten überwiegend am 02. Juli 2023 in Kraft.
Keine Änderungen ergeben sich bzgl. des Anwendungsbereichs des Gesetzes.
Weiterhin gilt: Unternehmen, die mindestens 250 Personen beschäftigen, müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes (also bereits ab dem 02. Juli 2023!) interne Meldekanäle einrichten, über die Hinweisgebende geschützt und vertraulich Meldungen einreichen können.
Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten werden dazu ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtet.
Außerdem sieht das Gesetz nach wie vor folgende Meldegegenstände vor:
Welche „Beschäftigungsgeber“ konkret von den Regelungen betroffen sind, wie interne Meldestellen einzurichten sind und wie Hinweisgebende genau geschützt werden, lesen Sie in unserem Beitrag vom 10. Oktober 2022:
Aus den Beratungen des Vermittlungsausschusses ergaben sich die folgenden Änderungen des ursprünglichen Regierungsentwurfes:
Beschäftigungsgeber - insbesondere Unternehmen ab 250 Beschäftigten (und Finanzinstitute unabhängig von der Mitarbeiterzahl) - müssen sich zeitnah mit der Umsetzung, also der Einrichtung der Meldestellen befassen; auch um einer möglichen Bußgeldzahlung zu entgehen. Bestehende Systeme sind entsprechend der Gesetzesvorgaben zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. In der Regel ist der Betriebsrat zu beteiligen – jedenfalls in Form einer Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG; je nach gewünschter Ausgestaltung aber häufig auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung im Betrieb) und/oder Nr. 6 BetrVG (technische Überwachungseinrichtungen).
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Maike Usadel
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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