Seit dem 01.01.2021 (z.T. mit Wirkung bereits für den Veranlagungszeitraum 2020) gelten einige für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevante Neuerungen im Steuerrecht. Unter anderem das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) enthält wesentliche Regelungen, die teilweise aus dem durch die Corona-Pandemie entstandenen Gesetzgebungsbedarf resultieren.
Die wichtigsten Neuerungen aus Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmersicht:
Regelmäßiger Bestandteil bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist ein Outplacement: Entsprechend spezialisierte Agenturen unterstützen den scheidenden Mitarbeiter bei der beruflichen Neuorientierung, der Erschließung des „verschlossenen“ Arbeitsmarktes und begleiten häufig auch in den ersten Wochen und Monaten im neuen Job. Die Kosten, die je nach Aufwand und Umfang der Beratung in einer Größenordnung von 5.000-30.000 € liegen können, übernimmt dann der Arbeitgeber, um die gewünschte Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Bislang kam beim Blick auf die letzte Gehaltsabrechnung dann häufig das böse Erwachen: Denn das Outplacement musste bislang als geldwerter Vorteil versteuert werden, führte also zu hohen Lohnsteuerabzügen.
Mit dem neuen § 3 Nr. 19 S. 2 EStG wird die Kostenübernahme eines Outplacements nun nicht mehr als zu versteuernder geldwerter Vorteil gewertet und ist damit steuerfrei möglich. Dies gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2020. Die Neuerung macht es noch attraktiver für beide Seiten, ein Outplacement zum Gegenstand von Aufhebungsverhandlungen zu machen.
Mit dem JStG 2020 wurde die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Arbeitnehmer*innen können für jeden Kalendertag im Homeoffice eine Pauschale i.H.v. 5,00 € bei den Werbungskosten geltend machen. Die höchstmögliche Pauschale liegt bei 600,00 €, was 120 Heimarbeitstagen á 5,00 € entspricht. Sie kann für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2021 geltend gemacht werden.
Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z.B. die Entfernungs-/Pendlerpauschale) sind für diese Tage nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar.
Was zunächst nach einer zusätzlichen Steuererleichterung klingt, wird allerdings bei vielen Arbeitnehmern im Vergleich zu regulären Steuerjahren nicht zu Vorteilen führen: Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (1.000,00 €) angerechnet. Profitieren werden also nur Arbeitnehmer, die mit Homeoffice-Pauschale und weiteren Werbungskosten über den Pauschbetrag kommen. Hinzu kommt, dass die Homeoffice-Pauschale lediglich ein Ausgleich dafür ist, dass Arbeitnehmer für die Tage, an denen sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, keine Pendlerpauschale (0,30 €/Einfach-km) geltend machen können. Ab einem einfachen Arbeitsweg von 17 Kilometern liegt die Pendlerpauschale über 5,00 € je Arbeitstag im Betrieb, so dass es sich dann steuerlich nicht „lohnt“ im Homeoffice gearbeitet zu haben.
Weiterhin enthält das JStG 2020 eine Verlängerung der Frist für die steuerfreie Auszahlung einer „Coronaprämie“ (bis zu 1.500,00 €, vgl. § 3 Nr. 11 a EStG) bis zum 30.06.2021. Ursprünglich sollte diese Frist am 31.12.2020 enden. Hierbei muss aber unbedingt beachtet werden, dass die Verlängerung ausschließlich die Zahlungsfrist betrifft. Der mögliche steuerfreie Betrag pro Arbeitnehmer i.H.v. insgesamt 1.500,00 € wurde nicht erhöht.
Das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 führte eine Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld ein: Soweit der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigt (§ 3 Nr. 28 a EStG), kann dieser steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Diese Steuerbefreiung galt für Lohnzahlungszeiträume zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.01.2021. Das JStG 2020 verlängert diesen Zeitraum nun um ein Jahr, bis zum 01.01.2022.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.12.2023 erhöht sich die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a) EStG. Die Erhöhung soll einen Ausgleich für die sich durch die Einführung der CO2-Steuer ergebenden Mehrkosten schaffen. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2026 wird sich die Pauschale um weitere 3 Cent auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhen, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. b) EStG.
Für Pendler*innen, deren Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags (2021: 9.744,00 € für Ledige) liegt, gibt es ab 2021 die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie zu beantragen, vgl. §§ 101 bis 109 EStG. Hintergrund: Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag, profitiert der Steuerpflichtige nicht von Steuerentlastungen über die Werbungskosten. Diese Regelung gilt für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026.
Die Besonderheit: Es handelt sich um eine direkte Zahlung des Finanzamtes an den Arbeitnehmer. Beantragt wird sie mit der Steuererklärung.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt, dass die Anwendung des § 18 Abs. 2 S. 4 UStG zeitlich befristet ausgesetzt wird. Danach müssen Unternehmensgründer im ersten und folgenden Kalenderjahr nach Gründung unabhängig von der zu erwartenden Umsatzsteuerlast verpflichtend monatlich (bis zum 10. des Folgemonats) Voranmeldungen einreichen. Stattdessen kommt es im o.g. Zeitraum auf die zu erwartende jährliche Umsatzsteuerlast an. Der Anmeldezeitraum bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Für den Veranlagungszeitraum 2021 wird die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht, § 3 Nr. 26a S. 1 EStG.
Außerdem ist der Grundfreibetrag zum 1.1.2021 auf 9.744 € gestiegen (§§ 32a, 39b Abs. 2 S. 7, 46 Abs. 2 EStG).
Rechtsanwältin Inga Leopold und stud. iur. Maike Usadel
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Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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