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Übertragung einer Führungsfunktion als mitbestimmungspflichtige Einstellung

09. September 2019

Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Gründe einer Entscheidung aus Juni 2019 (Beschluss vom 12.06.2019 – 1 ABR 5/18) veröffentlicht, die Arbeitgeber kennen sollten, die Matrixstrukturen oder betriebsübergreifende Personalstukturen unterhalten. In dem Fall wurde eine zustimmungspflichtige Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG bejaht, als ein Vorgesetzter die Personalverantwortung für Mitarbeiter eines anderen Betriebs übernehmen sollte.

Der Fall

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Der fragliche Mitarbeiter war bereits in einem Betrieb des Unternehmens („Zentrale“) tätig und sollte zum Leiter eines Bereichs befördert werden, dessen Arbeitnehmer überwiegend in einer anderen Betriebsstätte („R“) tätig sind. Die Bereichsleiterstelle sollte der Arbeitnehmer von der Zentrale aus ausüben und nur gelegentlich in „R“ anwesend sein.

Der Arbeitgeber verzichtete in Abstimmung mit dem Betriebsrat der Zentrale auf eine interne Stellenausschreibung der Bereichsleiterstelle. Sodann beteiligte er den für die Betriebsstätte „R“ zuständigen Betriebsrat zu einer „Versetzung“ des beförderten Mitarbeiters. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung unter Verweis auf die unterbliebene Stellenausschreibung.

In dem darauf hin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass allein die Übertragung einer Vorgesetztenfunktion keine zustimmungspflichtige Einstellung darstelle. Jedenfalls habe der Betriebsrat keinen Grund für eine Verweigerung der Zustimmung, so dass diese zu ersetzen sei. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten den Zustimmungsersetzungsantrag als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung des BAG: Einstellung ja, aber keine Ausschreibungspflicht

Das Bundesarbeitsgericht bejahte zwar das Vorliegen einer „Einstellung“ i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG, ersetzte die Zustimmung des Betriebsrat aber. Es hielt zunächst fest, dass für eine Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet.  Dementsprechend war es in dem zu entscheidenden Fall nicht von Bedeutung, dass der neue Bereichsleiter nur gelegentlich in dem anderen Betrieb „R“ anwesend sein würde. Ausreichend für eine „Einstellung“ sei, dass er in seiner Funktion als Vorgesetzter in die Arbeitsprozesse der dortigen Abteilung eingebunden und den dort tätigen Mitarbeitern gegenüber weisungsgebunden sein würde.

In diesem Zusammenhang stellte das BAG auch klar, dass eine Eingliederung eines Arbeitnehmers durchaus zeitgleich auch in mehreren Betrieben bejaht werden kann, ließ allerdings offen, ob damit auch eine mehrfache Berücksichtigung bei Wahlberechtigung und Wählbarkeit und den Schwellenwerten des BetrVG verbunden ist.

Stellenausschreibung nicht erforderlich

Die Zustimmung zu der Einstellung konnte deshalb ersetzt werden, da der vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nicht vorgelegen hatte: Der Arbeitgeber hatte in dem Betrieb „R“ weder einen neuen Arbeitsplatz geschaffen noch einen dort schon vorhandenen Arbeitsplatz ersetzt, so dass eine interne Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG nicht notwendig war.

Die Folgen

Mit dieser Entscheidung führt das BAG die Rechtsprechung mehrerer Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.05.2014 – 4 TaBV 7/13; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2015 – 17 TaBV 277/15; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2016 – 7 TaBV 63/15) zu einem sehr weiten Einstellungsbegriff fort. Dieser führt nicht nur in Matrixstrukturen, sondern überall dort zu einer Pflicht, den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wo Führungskräfte die disziplinarische Verantwortung für Arbeitnehmer anderer Betriebe übernehmen. Man mag die Entscheidung im Ergebnis für kritikwürdig halten. Nach den sehr eindeutigen Urteilsgründen ist es aber dringend empfehlenswert, in vergleichbaren Fällen eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG zumindest in Erwägung zu ziehen und die Voraussetzungen kritisch zu prüfen.

Erfreulich insofern die weitere Klarstellung des BAG, dass eine „Einstellung“ in dem o.g. Sinn nicht zwingend mit der Schaffung eines Arbeitsplatzes verbunden ist, der intern auszuschreiben wäre.

Die Urteilsgründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können hier nachgelesen werden.


Inga Leopold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht


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