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Streik – keine Entschuldigung für Verspätungen!

08. Oktober 2014

Unser Partner Dr. Stephan Pauly äußerte sich in einem Interview zu arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Lokführerstreik

Am 8. Oktober 2014 hat die GDL zum Streik der Lokführer aufgerufen. Für neun Stunden fallen die Bahnen aus, als Folge des Streiks werden Zugausfälle und Verspätungen am Mittwoch zu befürchtet.

Wer damit sonst seinen Weg zur Arbeit zurücklegt, sollte einiges wissen. Dr. jur. Stephan Pauly, Fachanwalt für Arbeitsrecht, fasst das Wichtigste zusammen.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Wenn der Zugverkehr durch Warnstreiks lahm gelegt wird, müssen Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zukommen. Dazu gehört der Umstieg auf andere öffentliche Verkehrsmittel, die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Kollegen oder das Umsteigen auf das eigene Auto. Angesichts der umfassenden Berichterstattung in allen Medien kann sich kein Arbeitnehmer damit herausreden, er habe von nichts gewusst.

Besonders wichtig: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber im Verspätungsfall schnellstmöglich informieren. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Verspätung erfährt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Zwar sieht § 616 BGB eine Weiterbezahlung bei einer ‚vorübergehenden Verhinderung’ aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden unverschuldeten Grund vor. Das gilt aber nicht für streikbedingte Verspätungen.

Fazit: Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Da der Streik in den Medien angekündigt wurde, sind die Mitarbeiter verpflichtet, ihre Anfahrt zum Arbeitsplatz anderweitig zu organisieren. Bei Unpünktlichkeit droht Abmahnung und Gehaltskürzung. Es gilt der Grundsatz: ‚Ohne Arbeit kein Geld!’ Natürlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, verspätungsbedingte Fehlzeiten nachzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb flexible Arbeitszeiten hat.

Hier der direkte Link zum Artikel:
fifty2go.de/07/10/2014/streik-keine-entschuldigung-fur-verspatungen/

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