Während die Probezeit den Mitarbeitenden als wichtige Orientierungsphase dient, so können Arbeitgeber in diesem Zeitraum prüfen, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle fachlich wie persönlich geeignet ist. Sollte der Arbeitgeber in dieser Zeit zu dem Ergebnis kommen, dass der neue Mitarbeiter nicht passt, kann das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten grundsätzlich noch problemlos gekündigt werden. Insbesondere benötigt die Kündigung keine soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Den ein oder anderen Stolperstein gibt es aber, an dem eine Kündigung innerhalb der Probezeit scheitern kann. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2025 – SLa 317/24) war das eine voreilig getroffene mündliche Übernahmezusage.
Circa fünf Wochen vor Ablauf der Probezeit war dem Arbeitnehmer, einem Wirtschaftsjuristen, durch seinen Vorgesetzten mündlich verkündet worden, dass er mit Blick auf die Probezeit „natürlich“ übernommen werde. Kurz darauf erhielt der Arbeitnehmer eine ordentliche Probezeitkündigung.
Mittels Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer sich bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam und wies die Klage ab. Dagegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Das LAG Düsseldorf gab ihm Recht. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen den zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
Mit der Erklärung des Vorgesetzten kurz vor Ablauf der Probezeit und der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG, man werde den Arbeitnehmer mit Blick auf die Probezeit „natürlich“ übernehmen, wurde auf Seiten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Er hatte darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb der Probezeit kündigen würde. Maßgeblich sei dabei die konkrete Erwartungshaltung des Arbeitnehmers, die er nach der Zusage der Übernahme bilden durfte. Besonders entscheidend war dabei zudem, dass die Zusage nicht von „irgendeinem“ Vorgesetzten kam, sondern von einem erkennbar personalentscheidungsbefugten Vertreter des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, neue Umstände darzulegen, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen. Dazu war hier aber nichts vorgetragen worden, so dass die Kündigung im Ergebnis für unwirksam befunden wurde.
Das Urteil des LAG Düsseldorf veranschaulicht, dass ein verantwortungsbewusster Umgang mit Übernahmezusagen unerlässlich ist.
Wichtig ist dabei vor allem:
Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre Führungskräfte dahingehend zu sensibilisieren, dass diese keine voreiligen Übernahmezusagen während der Probezeit aussprechen.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Jule Bausmann
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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