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Probezeitkündigung trotz Übernahmezusage: Kündigung unwirksam!

01. Dezember 2025

Probezeitkündigung trotz Übernahmezusage: Kündigung unwirksam!

Während die Probezeit den Mitarbeitenden als wichtige Orientierungsphase dient, so können Arbeitgeber in diesem Zeitraum prüfen, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle fachlich wie persönlich geeignet ist. Sollte der Arbeitgeber in dieser Zeit zu dem Ergebnis kommen, dass der neue Mitarbeiter nicht passt, kann das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten grundsätzlich noch problemlos gekündigt werden. Insbesondere benötigt die Kündigung keine soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Den ein oder anderen Stolperstein gibt es aber, an dem eine Kündigung innerhalb der Probezeit scheitern kann. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2025 – SLa 317/24) war das eine voreilig getroffene mündliche Übernahmezusage.

I. SACHVERHALT

Circa fünf Wochen vor Ablauf der Probezeit war dem Arbeitnehmer, einem Wirtschaftsjuristen, durch seinen Vorgesetzten mündlich verkündet worden, dass er mit Blick auf die Probezeit „natürlich“ übernommen werde. Kurz darauf erhielt der Arbeitnehmer eine ordentliche Probezeitkündigung.

Mittels Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer sich bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam und wies die Klage ab. Dagegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

II. DIE ENTSCHEIDUNG DES LAG DÜSSELDORF

Das LAG Düsseldorf gab ihm Recht. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen den zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.

Mit der Erklärung des Vorgesetzten kurz vor Ablauf der Probezeit und der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG, man werde den Arbeitnehmer mit Blick auf die Probezeit „natürlich“ übernehmen, wurde auf Seiten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Er hatte darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb der Probezeit kündigen würde. Maßgeblich sei dabei die konkrete Erwartungshaltung des Arbeitnehmers, die er nach der Zusage der Übernahme bilden durfte. Besonders entscheidend war dabei zudem, dass die Zusage nicht von „irgendeinem“ Vorgesetzten kam, sondern von einem erkennbar personalentscheidungsbefugten Vertreter des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, neue Umstände darzulegen, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen. Dazu war hier aber nichts vorgetragen worden, so dass die Kündigung im Ergebnis für unwirksam befunden wurde.

III. EINORDNUNG DES URTEILS UND AUSWIRKUNGEN AUF DIE PRAXIS

Das Urteil des LAG Düsseldorf veranschaulicht, dass ein verantwortungsbewusster Umgang mit Übernahmezusagen unerlässlich ist.

Wichtig ist dabei vor allem:

  • Einheitliche Entscheidungslage: Bevor Mitarbeiter vor Ablauf der Probezeit das Signal bekommen, dass sie weiterbeschäftigt werden, sollten sich alle Entscheidungsträger abstimmen, um zu einer einheitlichen Entscheidung zu kommen. Im Idealfall gibt es einen festen Prozess, bei dem sich Fachvorgesetzter, Personalabteilung und ggf. andere beteiligte Stellen rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit dazu abstimmen, ob alles passt oder ob es Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters gibt.
  • Klarheit: Wichtig ist daneben bei der Kommunikation mit dem betreffenden Mitarbeiter eine stets klare Formulierung und ein verantwortungsvoller Umgang mit Übernahmezusagen. Unklare Aussagen können zu Missverständnissen und unter Umständen auch zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Probezeitkündigung führen.
  • Sorgfältige Formulierung: Insbesondere Führungskräfte mit Entscheidungsbefugnis sollten darauf achten, einen sorgfältigen Umgang mit positiven Rückmeldungen gegenüber Arbeitnehmern während der Probezeit zu pflegen. Andernfalls kann beim Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entstehen, was eine nachfolgende Kündigung angreifbar macht.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre Führungskräfte dahingehend zu sensibilisieren, dass diese keine voreiligen Übernahmezusagen während der Probezeit aussprechen.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Jule Bausmann

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