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Nicht nur für Rheinländer (m/w/d) – betriebliche Karnevalsfeier und ihre Arbeits-, Sozial- und Steuerrechtlichen Aspekte

14. Januar 2020

Wir sind in der „fünften Jahreszeit“. In vielen Unternehmen, nicht nur im Rheinland, wird an Weiberfastnacht traditionell gefeiert. Dies ist Anlass, einige arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Fragen zur betrieblichen Karnevalsfeier zu beantworten.

1. Muss ich an der Karnevalsfeier teilnehmen?

Antwort: NEIN

Es gibt keine Verpflichtung der Beschäftigten zur Teilnahme an der Karnevalsfeier. Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Arbeitsverträge enthalten üblicherweise keine Klauseln zu Betriebsfeiern oä. Beschäftigte sind nur verpflichtet, ihrer Arbeitspflicht nach zu kommen. Die Teilnahme an der Karnevalsfeier fällt nicht darunter; es gibt auch keine entsprechende arbeitsvertragliche Nebenpflicht.

2. Darf ich nach Hause gehen, wenn die Karnevalsfeier während der Arbeitszeit stattfindet?

Antwort: NEIN

Findet die Karnevalsfeier während der Arbeitszeit statt, müssen die Beschäftigten, die nicht mitfeiern möchten, arbeiten.

3. Kann ich mir die Kosten der Karnevalsfeier auszahlen lassen, wenn ich nicht teilnehme?

Antwort: NEIN

Die Veranstaltung der Karnevalsfeier ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Daher besteht kein Anspruch darauf, die ersparten Aufwendungen ausbezahlt zu bekommen.

4. Alle feiern, ohne mein Team kann ich nicht arbeiten und es gibt auch keine andere zumutbare Arbeit, die ich erledigen könnte. Muss ich die Zeit „absitzen“?

Antwort: NEIN

Kann nicht gearbeitet werden, dürfen Beschäftigte nach Hause gehen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass zumutbare Aufgaben da sind, die man auch allein erledigen kann.

5. Gibt es einen Anspruch auf Karnevalsfeier?

Antwort: NEIN

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Karnevalsfeier zu veranstalten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. März 2014 – 11 Sa 845/13 –, Rn. 24, juris).

6. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Antwort: NEIN

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nicht.

7. „Sie nicht!“ – Habe ich einen Anspruch auf Teilnahme an der Karnevalsfeier?

Antwort: JA

Führt der Arbeitgeber betriebliche Veranstaltungen durch und bietet er die Teilnahme den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, so hat jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Ausschluss eines einzelnen Arbeitnehmers von der Teilnahmeberechtigung bedarf eines sachlichen Grundes (ArbG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 8 Ca 5233/16 –, juris).

8. Kann ich mir auf der Karnevalsfeier „alles“ leisten?

Antwort: NEIN

Alle arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bestehen weiter. Dies gilt auch, wenn die Karnevalsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Wer den Betriebsfrieden stört, Kollegen oder Chef bedroht oder beleidigt, Beschäftigte sexuell belästigt, verbal oder mit den Fäusten übergriffig wird, kann abgemahnt oder sogar (fristlos) gekündigt werden.

9. Bin ich bei einem Unfall versichert?

Antwort: JA

Bis zum offiziellen Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieser Zeitpunkt nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist (SG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 2006 – S 10 U 2623/03 –, juris). Der Unfallversicherungsschutz während einer betrieblichen Weihnachtsfeier dauert nach objektiven Kriterien nicht mehr fort, wenn zwar ein offizielles Ende nicht bestimmt war, aber bis auf den Abteilungsleiter und einen Angestellten alle Teilnehmer gegangen sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2008 – L 3 U 71/06 –, juris). Wegeunfälle von und zu Betriebsfeiern genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (OLG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2003 – 23 U 133/02 –, juris). Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Januar 2001 – L 5 U 72/00 –, Rn. 24, juris).

10. Muss ich für die Karnevalsfeier Steuern zahlen?

Antwort: Das kommt darauf an.

Soweit die Ausgaben über dem Freibetrag von 110 Euro liegen, sind sie als „geldwerter Vorteil“ vom Beschäftigten zu versteuern. Stattdessen kann ein Pauschalsteuersatz von 25 Prozent angewendet werden. Der Freibetrag gilt für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

11. Kann ich als Arbeitgeber die Kosten für eine Karnevalsfeier steuerlich absetzen?

Antwort: JA

Kosten einer „echten Betriebsfeier“ kann der Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn er alle Beschäftigten einer Abteilung, einer Arbeitsgruppe oder die gesamte Belegschaft einlädt. Pro teilnehmenden Beschäftigten beträgt der steuerliche Freibetrag 110 Euro brutto für sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers. Dazu gehören Verpflegungskosten, Miete für den Veranstaltungsort, Aufwendungen für das Unterhaltungsprogramm, Service- und Fahrtkosten, Geschenke und Übernachtungen. Die Gesamtsumme der Aufwendungen wird durch die Zahl der anwesenden Beschäftigten geteilt. Ausgaben für eine Begleitung fließen in den Freibetrag des Mitarbeiters ein, der die Person mitbringt.

Kosten einer „echten Betriebsfeier“ kann der Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn er alle Beschäftigten einer Abteilung, einer Arbeitsgruppe oder die gesamte Belegschaft einlädt. Pro teilnehmenden Beschäftigten beträgt der steuerliche Freibetrag 110 Euro brutto für sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers. Dazu gehören Verpflegungskosten, Miete für den Veranstaltungsort, Aufwendungen für das Unterhaltungsprogramm, Service- und Fahrtkosten, Geschenke und Übernachtungen. Die Gesamtsumme der Aufwendungen wird durch die Zahl der anwesenden Beschäftigten geteilt. Ausgaben für eine Begleitung fließen in den Freibetrag des Mitarbeiters ein, der die Person mitbringt.


Dr. Stephan Pauly, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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