Fachkräfte aus dem Ausland sind für viele Arbeitgeber eine Lösung für den in vielen Branchen herrschenden Personalmangel. Wer Arbeitnehmer aus Drittstaaten – also nicht aus der EU – einstellt, hat seit dem 01.01.2026 erweiterte Informationspflichten. Während § 45b AufenthG die Grundlage für ein umfassendes Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige schafft, leitet sich aus § 45c AufenthG eine konkrete Informationspflicht für den Arbeitgeber ab. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen und zeigen auf, wie Sie diese Anforderungen bei der Einstellung erfüllen können.
Der Kern der Regelung liegt im Schutz von Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist es, diese Personengruppe vor Ausbeutung und Benachteiligung zu bewahren und gleichzeitig heimische Beschäftigte vor unfairem Wettbewerb durch Lohndumping zu schützen. Da Drittstaatsangehörige oft besonders auf den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses angewiesen sind und teilweise keinen sofortigen Anspruch auf Sozialleistungen haben, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gesteigerte Informationspflichten für Arbeitgeber gelten.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers mit Sitz im Inland besteht, wenn:
1. ein ausländischer Arbeitnehmer eingestellt wird,
2. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat
3. und die Arbeitsleistung nach dem Arbeitsvertrag im Inland geleistet wird.
Die Informationspflicht entfällt, wenn bereits eine Aufklärung durch eine Vermittlungsstelle nach § 299 Nr. 10 SGB III (grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung) erfolgt ist.
Für Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland ergeben sich bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen inhaltlich die folgenden Informationspflichten:
Die Beratung wird von unabhängigen Fach- und Beratungsstellen durchgeführt. Arbeitgeber sind lediglich dazu verpflichtet, die Drittstaatsangehörigen auf das Beratungsangebot hinzuweisen. Die Beratung befasst sich mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, die in direktem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Den Fachkräften sollen ihre Rechte und Pflichten verständlich vermittelt werden und sie sollen dabei unterstützt werden, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen. Daher soll die Beratung möglichst unbürokratisch und zügig erfolgen. Die Betroffenen sollen zudem möglichst in ihrer Muttersprache beraten werden.
Das Aufenthaltsgesetz sieht bei einer Verletzung der Hinweispflicht zwar keine Bußgelder vor. Dennoch sollten Arbeitgeber die Pflicht nicht außer Acht lassen: Unterlassen sie den Hinweis schuldhaft und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Nachteil, können Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber entstehen.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Hermine Kidiapongo
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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