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Neue Diagnose, neue Entgeltfortzahlung?

30. Juni 2026

Neue Diagnose, neue Entgeltfortzahlung?

In der Praxis sehr häufig anzutreffen ist der Fall, dass Arbeitnehmer aufeinanderfolgend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen, um die Entgeltfortzahlung während einer Erkrankung zu sichern – und das unter Umständen auch über in Summe mehr als sechs Wochen hinaus. Es besteht dabei immer noch verbreitet die Annahme, dass ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum beginnt, sobald der Arzt „Erstbescheinigung“ ankreuzt. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine Erstbescheinigung nur dann einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst, wenn der Arbeitnehmer zuvor nachweislich wieder arbeitsfähig war (LAG Thüringen, Urt. v. 16.12.2025 – 5 Sa 154/23). Dem Gericht zufolge ist erforderlich, dass Arbeitnehmer in derartig gelagerten Fällen nachweisen, dass die erste Krankheit beendet war, bevor die neue begonnen hat.

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer erlitt an seinem 2. Arbeitstag einen Arbeitsunfall und war in der Folge mehrere Wochen wegen Knieschmerzen arbeitsunfähig erkrankt. Noch währenddessen kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich in der Probezeit. Kurz vor Ablauf der ersten AU-Bescheinigung nach circa sechs Wochen legte der Mitarbeiter eine neue Erstbescheinigung vor, nun wegen Rückenschmerzen. Der Arbeitnehmer verlangt für den zweiten Zeitraum Entgeltfortzahlung, während der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der zweiten Arbeitsunfähigkeit verweigert.

Zu Recht, sagt das Gericht

Dem LAG Thüringen zufolge hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es ist von einem „einheitlichen Verhinderungsfall“ auszugehen, sodass der Sechs-Wochen-Zeitraum durch die zweite Erstbescheinigung nicht erneut begonnen hat. Hiernach gilt die Begrenzung auf den Sechs-Wochen-Zeitraum selbst dann, wenn während der bestehenden Erkrankung eine neue Krankheit auftritt, die ebenso Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn der Arbeitnehmer vor der neuen Erstbescheinigung wieder arbeitsfähig war. Dem Gericht zufolge lagen diese Voraussetzungen hier nicht vor: Zwischen beiden AU-Bescheinigungen des Mitarbeiters lag keine Arbeitsleistung und auch kein Arbeitstag des Mitarbeiters. Zwar hatte er behauptet, dass die ursprüngliche Knieverletzung ausgeheilt gewesen und die neue Erkrankung durch das spätere Heben einer Kiste entstanden sei, gleichwohl genügten diese Schilderungen dem LAG nicht.

Praxishinweise

Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern bei auffälligen Krankheitsverläufen ihrer Arbeitnehmer. Sie illustriert, dass sich häufig ein „genaueres Hinsehen“ lohnt, wenn der Arbeitnehmer eine erneute Erstbescheinigung einreicht. Folgendes sollte dabei insbesondere beachtet werden:

  • Kein Automatismus bei Erstbescheinigungen: In vielen Unternehmen wird immer dann, wenn auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „Erstbescheinigung“ angegeben ist, davon ausgegangen, dass ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum beginnt. Die Angabe hat jedoch keine rechtliche Bedeutung. Es empfiehlt sich, stattdessen darauf zu achten, wann im Kalenderjahr sechs Wochen Entgeltfortzahlung ausgeschöpft sind und dann für weitere Zeiträume genau zu prüfen, ob es anrechenbare Vorerkrankungen gibt.
  • Genaue Prüfung: Bei unmittelbar anschließenden Ersterkrankungen gilt es genau zu prüfen, ob tatsächlich ein erneuter Verhinderungsfall vorliegt. Hierfür genügt keine neue Diagnose, vielmehr muss der Arbeitnehmer vor der erneuten Erstbescheinigung wieder arbeitsfähig sein. Ist dies nicht der Fall, so kann die weitere Entgeltfortzahlung verweigert werden. Es spricht nichts dagegen, die Entgeltfortzahlung erst einmal zu verweigern und vom Mitarbeiter eine plausible Erklärung zu fordern, falls er geltend macht, dass ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum ausgelöst worden sein soll.
  • Beweislast: Der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass die erste Erkrankung vor Beginn der neuen Erkrankung ausgeheilt war. Das ist regelmäßig sehr anspruchsvoll und gelingt nur selten.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Jule Bausmann

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