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Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Fortgesetzte Verweigerung der Zusammenarbeit rechtfertigt die Auflösung des Betriebsrats

06. August 2020

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat durch Beschluss vom 23.06.2020 (Az. 14 TaBV 75/19) den Betriebsrat bei einem Solinger Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst. Grund dafür waren schwerwiegende Verstöße des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten.

Was ist passiert?

Bei der Arbeitgeberin und Antragstellerin wurde 2018 ein neuer Betriebsrat gewählt. Dieser bestand aus insgesamt 13 Mitgliedern. Im September 2018 beschloss der Betriebsrat, dass er mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin nicht mehr zusammenarbeiten wird. Über diesen Beschluss informierte der Betriebsrat die Werksleitung und den betroffenen Personalleiter schriftlich. Darüber hinaus forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin dazu auf, einen neuen Ansprechpartner zu bestimmen. Den Beschluss setzte der Betriebsrat auch um. Er strich den Personalleiter aus dem Verteiler und leitete seine Mittelungen und Beschlüsse von nun an anderen Mitarbeitern der Personalabteilung zu. Trotz mehrfacher Interventionen der Arbeitgeberin blieb der Betriebsrat auch in der Folgezeit bei seiner Verweigerungshaltung.

Ende des Jahres 2018 spitzte sich die Lage weiter zu. Am 20.11.2018 rief der Betriebsrat per Aushang zu Abteilungsversammlungen auf und legte ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber hierfür Termine während der Arbeitszeit fest. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, die Termine während der Arbeitszeit zu stornieren, was der Betriebsrat auch tat. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Betriebsart am 26.11.2018 einen weiteren Aushang in dem er u.a. behauptete, dass die Werksleitung kein Interesse an einer gemeinsamen konstruktiven Zusammenarbeit habe. Der Betriebsrat werde nicht angehört und seine Arbeit blockiert. Der Betriebsrat behauptete weiter, es seien sogar Drohungen ausgesprochen worden.

Aufgrund des Verhaltens des Betriebsrates stellte die Arbeitgeberin beim zuständigen Arbeitsgericht Solingen einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats

Betriebsverfassungsrechtliche Grundlage für einen Auflösungsantrag

Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber, aber auch die Belegschaft oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, die Auflösung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht beantragen. Voraussetzung ist die grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Ob ein grober Verstoß vorliegt, ist dabei anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Da die Auflösung des Betriebsrats eine besonders schwerwiegende Sanktion ist, muss die Verletzung der gesetzlichen Pflichten objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.

Antrag erfolgreich, Zusammenarbeit unzumutbar

Der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin hatte Erfolg. Das wollte der Betriebsrat nicht hinnehmen und legte Beschwerde ein. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat das LAG nun mit Beschluss vom 23.06.2020 bestätigt. In seiner Pressemitteilung teilte das LAG mit, in dem hier konkret vorliegenden Fall habe der Betriebsrat durch die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter unter Abwägung aller Umstände offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Die Arbeitgeberin sei im Rahmen ihrer Organisationshoheit berechtigt, den Ansprechpartner des Betriebsrats zu bestimmen. Die Zusammenarbeit mit einem auf diese Weise bestimmten Ansprechpartner könne der Betriebsrat nicht verweigern und diese einstellen. Auch wenn sich der Personalleiter nicht immer betriebsverfassungskonform verhalten habe, stehe dem Betriebsrat kein solches Verweigerungsrecht zu. Der Betriebsrat habe sich vielmehr mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr zu setzen.

Da der Betriebsrat vorliegend seine Verweigerungshaltung förmlich beschlossen und tatsächlich über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt habe, sei die Auflösung des Betriebsrats berechtigt gewesen.

Stellungnahme

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass der im § 2 Abs. 1 BetrVG verankerte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ernst zu nehmen ist und ein schwerwiegender und fortgesetzter Verstoß eine Auflösung des Betriebsrats zu Konsequenz haben kann. Es handelt sich hierbei allerdings um ein Mittel, das nur bei massiven Verstößen des Betriebsrats Erfolgsaussichten hat. Diese waren in der konkreten Konstellation aufgrund der Schwere der Verfehlungen und dem Umstand, dass sich diese über mehrere Monate fortsetzten, ausnahmsweise gegeben. Zu beachten ist ebenfalls, dass es sich um Verstöße handeln muss, die der Betriebsrat als Gremium begangen hat. Pflichtverletzungen einzelner Betriebsratsmitglieder reichen dagegen für einen Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG nicht aus, weil in diesen Fällen immer noch das mildere Instrument des Ausschlusses eines einzelnen Betriebsratsmitglieds in Betracht kommt.

Autor dieses Beitrags:

Radoslaw Kleczar, Rechtsanwalt


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