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LAG Düsseldorf: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

30. November 2023

LAG Düsseldorf: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewährt den von einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Datenverarbeiter, der darauf gerichtet ist, Auskunft darüber zu erlangen, ob und welche Daten über sie gespeichert werden. Der Anspruch umfasst zusätzlich die Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Herkunft der Daten und über die Empfänger, an die die Daten übermittelt werden.

Die Regelung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt dem Betroffenen ferner einen Schadensersatzanspruch in Geld für den Fall, dass ihm wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Arbeitgeber entscheiden regelmäßig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Arbeitnehmer. Daher sind auch sie datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Demzufolge sind Arbeitnehmer als Betroffene im Sinne von Art. 4 Nr.1 DSGVO zu qualifizieren. Ihnen steht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegenüber dem Arbeitgeber zu. Das Auskunftsverlangen können sie schriftlich oder mündlich gegenüber dem Arbeitgeber mitteilen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Auskunftspflicht des Art. 15 Abs. 1 DSGVO eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Geld rechtfertigt (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023 - 3 Sa 285/23; Revision zugelassen - Pressemitteilung Nr. 29/2023).

Der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er gegen das beklagte Unternehmen einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.

Am 01.10.2022 verlangte der Kläger erneut schriftlich eine Datenkopie sowie Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mit Frist bis zum 16.10.2022. Da die Arbeitgeberin zunächst nicht antwortete, ließ der Kläger ihr am 21.10.2022 ein weiteres Schreiben mit einer Frist bis zum 31.10.2022 zukommen.

Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2022 die erbetene Auskunft. Diese rügte der Kläger jedoch am 04.11.2022 schriftlich als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Die Auskunft sei aufgrund fehlender Angaben zur Dauer der Datenspeicherung, den namentlich bezeichneten Empfängern seiner Daten und einer unvollständigen Datenkopie unzureichend.

Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.

Der Kläger verlangte von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte. Er sah sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt. Diese hat dem widersprochen, weil es u.a. bereits an einem immateriellen Schaden des Klägers fehle.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Duisburg (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 23.03.2023 - 3 Ca 44/23) sah die beklagte Arbeitgeberin zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nebst Zinsen verpflichtet. Die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich gegen die DSGVO verstoßen.

Die Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hat die Klage in der zweiten Instanz vollständig abgewiesen (LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023 - 3 Sa 285/23). Zwar habe die Beklagte aufgrund der nicht fristgerechten und anfänglich unvollständigen Auskunft gegen ihre Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, d.h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen.

Gleichwohl ist das LAG Düsseldorf der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zustehe. Grund hierfür sei einerseits, dass ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO falle. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – unabhängig davon, ob diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde. Andererseits setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Allein der vom Kläger angeführte Verlust über die Kontrolle der Daten genügt dem LAG Düsseldorf zufolge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Einen weiteren immateriellen Schaden konnte das Gericht nicht feststellen, da es hierzu an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers fehlte.

Auswirkungen auf die Praxis

Das LAG Nürnberg vertrat in seinem Urteil vom 25.01.2023 (4 Sa 201/22) eine ähnliche Rechtsauffassung (lesen Sie hierzu unseren Beitrag vom 08. Mai 2023 Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO. Danach sei Art. 82 Abs. 1 DSGVO einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch auf Fälle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO begrenzt sei und verspätete, falsche oder gar gänzlich unterbliebene Auskünfte an eine Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO somit nicht haftungsauslösend seien.

Beide Entscheidungen ebnen den Weg zum Bundesarbeitsgericht, denn in beiden Fällen wurde die Revision zugelassen. Das BAG (BAG, Urteil vom 05.05.2022 – 2 AZR 363/21) hatte bislang offengelassen, ob allein die nicht vollständige oder verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann. Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht in der Sache entscheidet.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly und stud. iur. Maike Usadel

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