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Krankschreibung nach Eigenkündigung? Wann sind Zweifel des Arbeitgebers berechtigt?

09. Februar 2026

Krankschreibung nach Eigenkündigung? Wann sind Zweifel des Arbeitgebers berechtigt?

Wie glaubhaft ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers eingereicht wird? Zweifel entstehen auf Seiten des Arbeitgebers häufig in Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer sich direkt nach Erhalt oder Ausspruch einer Kündigung krankschreiben lässt und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Das LAG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 18.11.2025 (Az.: 3 SLa 138/25) mit solch einem Sachverhalt auseinandergesetzt und konkretisiert, worauf es bei solchen „verdächtigen“ ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ankommt.

Es ging um einen Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis selbst zum 30.04.2024 kündigte. Nachdem der Arbeitgeber ihn darauf hinwies, dass die Kündigungsfrist tatsächlich bis zum 31.05.2024 laufen wird, kündigte er an, lediglich bis zum 30.04.2024 arbeiten zu wollen. Tatsächlich arbeitete er bis zum 06.05.2024 und meldete sich anschließend vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Für die restliche Zeit nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen in Anspruch. Am 31.05.2024 soll er in Privatkleidung erschienen sein und lediglich sein Arbeitsequipment abgegeben haben. Die Tatsache, dass das Ende seiner Krankschreibung passgenau an seinen Resturlaub von sieben Tagen anknüpfte, ließ den Arbeitgeber erheblich an dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifeln, sodass er die Entgeltfortzahlung verweigerte. Der Arbeitnehmer klagte diese i.H.v. 1.362,60 € ein.

Die ernsthaften Zweifel des Arbeitgebers genügten eingangs zwar, um den Beweiswert zu erschüttern. Allerdings war der Fall damit noch nicht entschieden. Ist der Beweiswert erschüttert, ist es am Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass er tatsächlich krank war. Das gelang ihm hier: Vor dem LAG schilderte die behandelnde Ärztin des Arbeitnehmers ausführlich seine Krankengeschichte und erläuterte die Gründe für die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Insbesondere ging sie darauf ein, dass die Dauer der Krankschreibung in Anbetracht der Diagnose – wiederholte Spannungskopfschmerzen – nicht unüblich sei. Zudem hatte sie nach eigener Aussage keine Kenntnis von dem anstehenden Urlaub. Auch kam die Dauer der Krankschreibung von zwei Wochen nicht auf Vorschlag des Klägers zustande, sondern war eine selbstständige Entscheidung der Ärztin.

Damit stand für das Gericht fest: Der Arbeitnehmer war tatsächlich krank gewesen und hatte somit Anspruch auf Entgeltfortzahlung .

Was bedeutet dies für Arbeitgeber?

  • Arbeitgeber können den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, sofern besondere Umstände Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung begründen.
  • Solche Zweifel sind beispielsweise zeitliche Auffälligkeiten wie die Krankschreibung direkt nach Ausspruch einer Eigenkündigung und/oder passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder auch bis zu einem schon genehmigten Urlaub.
  • Die Erschütterung des Beweiswerts ist allerdings nur der erste Schritt. Sie führt dazu, dass sich die Beweislast dreht: Der Arbeitnehmer muss nun beweisen, dass er tatsächlich krank war. Ob ihm das gelingt, stellt sich in der Regel erst im Laufe eines Verfahrens heraus.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Hermine Kidiapongo

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