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Klimastreik und Arbeitsrecht

10. September 2019

Am 20. September finden in Deutschland mehr als 500 Demonstrationen der Klimaschutzbewegung „Fridays for Future“ statt. Auch Beschäftigte sollen sich daran beteiligen. Manche Unternehmen, Gewerkschaften und Verbände unterstützen den Streikaufruf.

Arbeitsrechtlich unproblematisch ist die Teilnahme für denjenigen, der Urlaub nehmen kann, vom Arbeitgeber bezahlt oder unbezahlt freigestellt wird oder im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung außerhalb der Kernarbeitszeit den Arbeitsplatz verlassen kann. In diesen Fällen ist das Fernbleiben vom Arbeitsplatz bzw. das Verlassen des Arbeitsplatzes gerechtfertigt.

Kommen jedoch Beschäftigte einfach nicht zur Arbeit und gehen stattdessen zum Klimastreik, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wer ohne Urlaub oder Freistellung zur Demo geht, bleibt unberechtigt der Arbeit fern bzw. verlässt seinen Arbeitsplatz unberechtigt. Er verliert seinen Vergütungsanspruch und riskiert eine Abmahnung oder Kündigung.

Es gibt auch kein politisches Streikrecht, sondern nur ein Streikrecht zur Durchsetzung einer gesetzlich zulässigen Tarifregelung, wenn der Streik von einer Gewerkschaft organisiert und geführt wird. Das ist bei den „Friday for Future“-Kundgebungen nicht der Fall, da sie politisch motiviert sind und das Thema Klimaschutz eine allgemeinpolitische Bedeutung hat.

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht und kann daher eine Freistellung von der Arbeit nicht erzwingen. Er hat auch kein allgemeinpolitisches Mandat. Allerdings vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, das Ver­bot des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfasse nicht je­de Äußerung all­ge­mein­po­li­ti­schen In­halts. Äußerun­gen all­ge­mein­po­li­ti­scher Art, die ei­ne po­li­ti­sche Par­tei, Grup­pie­rung oder Rich­tung we­der un­terstützen noch sich ge­gen sie wen­den, fal­len daher nicht un­ter das Ver­bot des § 74 Abs. 2 Satz 3 Be­trVG.

Wer während der Arbeitszeit demonstrieren möchte, sollte daher seinen Arbeitgeber aktiv ansprechen und eine einvernehmliche Lösung herbeiführen.

 

Dr. Stephan Pauly, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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RA und FAArbR Dr. Stephan Pauly, Tel.: 0228‑6209010, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RA und FAArbR Dr. Stephan Osnabrügge, Tel.: 0228-6209030, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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