Mit seinem Urteil vom 24.09.2019 (Az. 9 AZR 481/18, Pressemitteilung) führt das Bundesarbeitsgericht seine neue Linie zu Urlaubsansprüchen für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht arbeiten muss, konsequent fort.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten für den Übergang in den Ruhestand die wohl am häufigsten genutzte Form einer Altersteilzeit gewählt: Im Blockmodell sollte der Arbeitnehmer zunächst vom 1.12.2014 bis zum 31.03.2016 bei verringertem Gehalt in Vollzeit weiterarbeiten. In der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.07.2017 schloss sich dann die Freistellungsphase an, in der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten musste und weiterhin das verringerte Gehalt bezog.
Bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen wurden dem Arbeitnehmer anteilig für das Jahr 2016 8 Urlaubstage gewährt. In dem Rechtsstreit verlangte er auch für die übrige Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub bzw. dessen Abgeltung. Insgesamt ging es um 52 weitere Urlaubstage.
Anknüpfend an die Argumentation aus dem Urteil zu Urlaubsansprüchen bei Sonderurlaub (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17: Urteilsgründe und unsere Kommentierung „Kein Urlaub vom Urlaub“) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell keine Urlaubsansprüche entstehen. Mangels Arbeitspflicht in dieser Zeit steht dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub nach § 3 BUrlG zu. Allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses genügt nicht, um Urlaubsansprüche zu erwerben.
War in dem Urteil zum Sonderurlaub noch offen geblieben, ob diese Grundsätze nur für die Kalenderjahre gelten, in denen im ganzen Jahr keine Arbeitspflicht bestand, hat sich das Bundesarbeitsgericht nun auch dazu positioniert, dass im Jahr des Übertritts in die Freistellungsphase (was dann entsprechend für die Jahre gilt, in denen ein Sonderurlab/ein Sabbatical unterjährig beginnt), der Urlaub nur anteilig entsteht.
Für den konkreten Fall bedeutet das: Es war vollkommen in Ordnung, dass dem Arbeitnehmer im Jahr 2016 anteilig bis zum Eintritt in die Freistellungsphase am 31.03.2016 Urlaub gewährt worden war. Weitere Urlaubsansprüche hatte er nicht erworben.
Das Urteil bringt für alle Beteiligten erfreuliche Klarheit. In der Praxis wurde es ohnehin im Regelfall so gehandhabt, dass der Urlaub während der Freistellungsphase zumindest als gewährt gilt. Dies war bislang mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet, die das Bundesarbeitsgericht nun ausgeräumt hat.
Inga Leopold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
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