Seit dem 01.01.2019 können zwei beliebte Mittel der Arbeitnehmerbindung (wieder) steuerfrei gewährt werden. Neben zahlreichen weiteren Änderungen im Steuerrecht sehen die neu eingefügten Ziffern in § 3 EStG (Nr. 15 und Nr. 37) vor, dass Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auch die Überlassung eines Dienstfahrrads zur privaten Nutzung nicht mehr versteuert werden müssen. Ebenfalls interessant sind die Steuervorteile für die Überlassung eines Dienstwagens mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb: Die Privatnutzung ist hier zwar nach wie vor zu versteuern, allerdings muss hier nur noch der halbe Bruttolistenpreis herangezogen werden.
Die Einzelheiten:
Zwischen 1994 und 2004 war die Überlassung von Jobtickets bzw. entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers schon einmal steuerfrei möglich. Seit 2005 musste diese Leistungen allerdings wieder versteuert werden. Im Einzelfall kam die Anwendung der 44 €-Freigrenze in Betracht. Im Regelfall mussten diese Zuwendungen des Arbeitgebers aber pauschal mit 15% versteuert werden.
Seit diesem Jahr sind Zuschüsse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zur Nutzung des öffentlichen Nah- und Linienverkehrs steuerfrei möglich (§ 3 Nr. 15 EStG). Das betrifft die folgenden Ausgestaltungen:
Auch wenn die Tickets in der Freizeit genutzt werden (können), wie dies vor allem bei Jobtickets häufig der Fall ist, bleibt es bei der Steuerfreiheit.
Die Zuschüsse mindern in der Steuererklärung des Arbeitnehmers die Entfernungspauschale.
Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern zusätzlich oder statt eines Dienst-Pkws den Erwerb von Dienstfahrrädern/Leasingbikes mit oder ohne elektrischen Antrieb an. Die Vorteile liegen auf der Hand: Kommen die Mitarbeiter mit dem Rad statt dem Auto zur Arbeit, fördert das ihre Gesundheit und entlastet Verkehrs- und Parksituation. Im Idealfall wirkt sich das positiv auf die Krankheitsquote im Unternehmen, jedenfalls aber auf die Mitarbeiterbindung und die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber aus.
Häufig wird ein solches Programm über eine Gehaltsumwandlung angeboten, d.h. die Mitarbeiter reduzieren ihr Bruttogehalt um die Leasingrate für das Fahrrad (und zahlen dadurch weniger Steuern und Sozialabgaben) und dürfen dieses für einen bestimmten Zeitraum nutzen. In der Regel enthält die Leasingrate ein „Rundum-sorglos-Paket“, das Reparaturen, Verschleiß und Diebstahl des Rads absichert. Da das Fahrrad für gewöhnlich auch privat genutzt werden darf, muss dieser Vorteil zusätzlich versteuert werden. Manche Arbeitgeber bieten ein Dienstrad aber auch als zusätzliches Benefit an; diese Variante ist seit diesem Jahr steuerfrei möglich.
Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstfahrräder wurden bisher im Wesentlichen wie Dienst-Pkw behandelt, erhöhten also jeden Monat das zu versteuernde Bruttogehalt des Arbeitnehmers um 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Nur die zusätzliche Versteuerung für die Nutzung auf dem Arbeitsweg (0,03% pro Kilometer) fiel bei Fahrrädern nicht an.
Seit diesem Jahr können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Fahrrad, ob klassisch oder als E-Bike, steuerfrei zur Verfügung stellen. Der neu in das Einkommenssteuergesetz aufgenommene § 3 Nr. 37 macht’s möglich.
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschrift ist, dass die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum regulären Lohn erfolgt. Dienstrad-Leasing in Form der Gehaltsumwandlung (s.o.) profitiert also nicht.
Die Regelung zur Steuerfreiheit ist zunächst befristet bis 2021. Das sollten Arbeitgeber bei ihrer mittelfristigen Planung von zusätzlichen Benefits im Blick behalten. Der Steuervorteil ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrrad käuflich erwirbt und dem Arbeitnehmer dauerhaft zur Verfügung stellt oder die Beiträge eines Leasings übernimmt.
Die Vorschrift greift für alle Fahrräder und E-Bikes, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Damit sind sog. S-Pedelecs, deren Antrieb auch bei mehr als 25km/h unterstützt und die ein Kennzeichen benötigen, von der Vorschrift ausgenommen; ihre Überlassung muss versteuert werden (1% des halben Bruttolistenpreises, also wie bei Elektrodienstwagen, s.u.).
Schließlich gelten seit dem 01.01.2019 günstigere Regelungen für die Versteuerung der Privatnutzung von Elektrodienstwagen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer neben dem Lohn einen Dienstwagen mit Elektro- oder Elektrohybridantrieb – wobei für Hybridantriebe Einschränkungen bei der Reichweite und dem CO2-Ausstoß gelten – zur Verfügung zu stellen, muss die Privatnutzung nur mit 1% des halbierten Bruttolistenpreises versteuert werden. Die Auswirkungen sind deutlich spürbar: Für einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis i.H.v. 40.000,- EUR werden so statt 400,- EUR nur 200,- EUR pro Monat dem Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert. Bislang war bei Dienstwagen mit Elektroantrieben nur eine geringere Reduzierung des Bruttolistenpreises zulässig (in 2018: um 250,- EUR pro Kilowattstunde Batteriekapazität, maximal 7.500,- EUR).
Übrigens: Dürfen die E-Fahrzeuge im Betrieb aufgeladen werden, ist dies bereits seit 2017 steuerfrei möglich (§ 3 Nr. 46 EStG). Für das Aufladen zu Hause kann der Arbeitgeber steuerfreie Pauschalen zahlen (monatlich 50,- EUR ohne bzw. 20,- EUR mit Lademöglichkeit im Unternehmen; Hybrid jeweils die Hälfte).
Wenn Sie überlegen, zusätzliche Benefits einzuführen, um die neuen Steuervorteile zu nutzen, beraten wir Sie gerne zur arbeitsrechtlichen Umsetzung und rechtssicheren Gestaltung der Überlassungsverträge für Pkw und Fahrräder/E-Bikes.
Autorin dieses Beitrags:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold
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