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Home Office für Alle? – Die neue SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung

20. Januar 2021

Seit mehreren Wochen betonen Virologen, Modellierer und Politiker, dass ein wichtiger Bestandteil der Strategie zur Eindämmung der Corona-Neuinfektionen eine wesentlich geringere Anwesenheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Betrieben sein muss. Wenig überraschend wurde im vorgezogenen Bund-Länder-Gipfel am 19.01.2021 beschlossen, dass das BMAS eine Verordnung erlässt, die Arbeitgeber zur Ermöglichung von Home Office anhalten soll. Am 20.01.2021 liegt die Kabinettsversion eben dieser Verordnung (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung) bereits vor. Sie enthält konkrete Handlungspflichten für Arbeitgeber, die wir im Folgenden vorstellen wollen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Verordnung regelt zunächst einige Punkte, die die meisten Arbeitgeber über ihre Hygienekonzepte in den letzten Monaten und Wochen ohnehin bereits umgesetzt haben dürften. Im Einzelnen:

  • Die Gefährdungsbeurteilungen nach den §§ 5, 6 ArbSchG sind hinsichtlich der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu ergänzen. Meint konkret: Die Gefährdungsbeurteilungen sind um die in der Verordnung genannten Maßnahmen zu ergänzen.
  • Ergreifung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. bedeutet: Festlegung von maximalen Personenzahlen in Pausen-/Gemeinschaftsräumen; Einrichtung von Laufwegen und Einbahnstraßen etc.
  • Reduzierung der Zusammenkünfte von Personen im Betrieb auf das betriebsnotwendige Minimum; ansonsten Ergreifung von gleichwertigen Maßnahmen also: keine nicht absolut betriebsnotwendigen persönlichen Besprechungen oder anderen Zusammenkünfte, Lüften, Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen.
  • In Räumen, die mehrere Personen nutzen: mindestens 10qm pro Mitarbeiter, ansonsten andere gleichwertige Schutzmaßnahmen.
  • Ab 10 Mitarbeitern: Einteilung in möglichst kleine Arbeitsgruppen, die untereinander nur im betriebsnotwendigen Minimum Kontakt haben.

Neu sind vor allem zwei Punkte:

Home Office und Bereitstellung von medizinischen Masken

In Sachen Home Office enthält die Verordnung im Wortlaut die folgende Regelung:

  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten in Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung durchzuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ (§ 2 Abs. 4 SARS-Cov-2-ArbSchVO)

Bedeutet im Klartext: Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Büro- und Verwaltungstätigkeiten, die aktuell noch im Betrieb ausgeführt werden, auch im Home Office erledigt werden können. Sollten dem zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen, ist Unternehmen anzuraten, die Gründe bis zum Inkrafttreten der Verordnung intern zu dokumentieren. Mitarbeitern auf für Home Office geeigneten Arbeitsplätzen sollte in nachweisbarer Form der Wechsel ins Home Office angeboten werden.

Aber: „Home Office für Alle“ kommt mit der Verordnung nicht und sie ist auch keine Grundlage für Arbeitnehmer, um gegen den Willen des Arbeitgebers eine Tätigkeit im Home Office durchzusetzen.

Was genau „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sind, die einer Verlagerung von Tätigkeiten entgegenstehen, darüber enthält die Verordnung selbst keine Hinweise. Die zwischenzeitlich veröffentliche FAQ auf der Website des BMAS benennen hier Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, insbesondere, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann.  z.B.:

  • Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post
  • Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs
  • Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten
  • Materialausgabe
  • Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service)
  • Hausmeisterdienste unddNotdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes
  • im Einzelfall auch: Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen

Angesichts der angespannten Infektionslage muss durchaus damit gerechnet werden, dass die Arbeitsschutzbehörden, unterstützt durch die Unfallversicherungsträger – wie vom BMAS angekündigt – überprüfen werden, ob die zwingenden betriebsbedingten Gründe für eine Arbeit im Betrieb tatsächlich vorliegen. Die Behörde kann hierfür die Vorlage von Auskünfte und Unterlagen verlangen und in der Konsequenz soweit gehen, dass die betroffenen Arbeiten im Betrieb untersagt werden. Diese Befugnisse ergeben sich aus § 22 ArbSchG. Bußgelder sieht die Verordnung selbst nicht vor. Wenn allerdings Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde nicht befolgt werden, droht ein Bußgeld von bis zu 30.000,- € (§ 25 ArbSchG).

Wichtig: Natürlich ist kein Arbeitnehmer verpflichtet, ins Home Office zu wechseln. Auch wenn Tätigkeiten grundsätzlich nicht zwingend im Betrieb erledigt werden müssten, können Arbeitnehmer weiter in den Betrieb kommen. Plausible Gründe gibt es hierfür durchaus. Sei es das Fehlen eines geeigneten ruhigen Arbeitsplatzes in der Wohnung oder die gleichzeitige Anwesenheit weiterer Familienmitglieder, die ein ungestörtes Arbeiten erschwert.

Am Rande: Was ist eigentlich mit dem Gesetz zur mobilen Arbeit?

In Sachen mobiles Arbeiten arbeitet das BMAS aktuell auch an einem Gesetzesentwurf. Den festen Anspruch der Beschäftigten auf Arbeiten von einem beliebigen Ort aus enthält die aktuelle Version des Entwurfs nicht mehr; dafür aber eine fristgebundene Erörterungs- und Begründungspflicht für den Arbeitgeber. Verpasst er die Fristen für Erörterung oder Ablehnung des mobilen Arbeitens, soll der Arbeitnehmer befristet für sechs Monate mobil arbeiten dürfen. Der aktuelle Stand des Entwurfes stammt vom 14.01.2021. Wir verfolgen die Entwicklung und werden berichten, sobald feststeht, welche neuen Pflichten für Arbeitgeber eingeführt werden.

Des Weiteren sieht die Verordnung noch folgende neue Regelung vor:

  • Pflicht des Arbeitgebers, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.

Diese Pflicht gilt aber nur dann, wenn Mitarbeiter zeitgleich in Räumen arbeiten, ohne dass jedem Mitarbeiter mindestens 10qm zur Verfügung stehen, der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann oder die Mitarbeiter Tätigkeiten mit vermehrtem Aerosolausstoß ausführen (vor allem bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten und lautem Sprechen). Die im einzelnen zugelassenen Masken ergeben sich aus einer Anlage zur Verordnung.

Die Verordnung sieht auch eine Pflicht der Beschäftigten vor, die zur Verfügung gestellten Masken zu tragen. Die Tragepflicht in den oben genannten Fällen muss damit nicht gesondert in den Betrieben implementiert werden.

Ab wann wird die Verordnung gelten?

Die Verordnung wurde heute, am 20.01.2021 im Bundeskabinett vorgestellt und soll nach den Plänen des Ministeriums am kommenden Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und dann fünf Tage später in Kraft treten.

Es ist also damit zu rechnen, dass die oben genannten Regelungen ab Mittwoch, den 27.01.2021 gelten werden. Die Verordnung ist zeitlich befristet bis zum 15.03.2021.


Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold


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