Tabakrauch kann nicht nur belästigend im öffentlichen Raum wirken, sondern auch am Arbeitsplatz. Nicht selten kommt es zu Differenzen am Arbeitsplatz zwischen rauchenden nicht-rauchenden Mitarbeitern, die sich von unangenehmen empfundenen Gerüchen und Tabakrauch in ihrem Arbeitsalltag gestört fühlen.
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 – 6 SLa 73/24) wurde der Frage nachgegangen, wie sich der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz auswirkt und welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu ergreifen hat, um eine Rauchbelästigung auszuschließen.
Der Kläger war angestellter Arbeitnehmer in einem Pizzarestaurant der Beklagten. Eines Tages bemerkte er, dass einige Kollegen in den geschlossenen Räumen des Restaurants geraucht hatten, und meldete dies. Ein grundsätzliches Rauchverbot in dem Betrieb bestand bereits. Das war nach Ansicht des Klägers aber nicht ausreichend und er klagte beim Arbeitsgericht u.a. auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber reagierte mit einem zusätzlichen Rauchverbot im Treppenhaus und platzierte dort entsprechende Aushänge.
Aus Sicht des Arbeitsgerichts war dieser seinen Verpflichtungen aus §§ 5 Abs. 2 ArbStättV, 618 Abs. 1 BGB zur Gewährung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes in ausreichendem Maße nachgekommen.
Der Arbeitnehmer legte gegen die Entscheidung Berufung ein und begründete diese u.a. damit, dass es weiterhin zu Belästigungen komme, da seine Kollegen an einer geöffneten Hintertür rauchten, was zu eine Rauchbelästigung an seinem Arbeitsplatz führte.
Das Gericht entschied, dass ein Anspruch des Klägers auf einen tabakfreien Arbeitsplatz zwar besteht, jedoch bereits durch die Maßnahmen des Arbeitgebers erfüllt wurde. Die Klage wurde also abgewiesen. Dem Kläger gelang es nicht nachzuweisen, dass an seinem Arbeitsplatz Tabakrauch wahrnehmbar war.
Der Arbeitgeber sei verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass keine Tabakrauchimmissionen im Aufenthaltsbereich des nicht rauchenden Beschäftigten nachweisbar oder wahrnehmbar sind. Erforderlich seien dafür Maßnahmen, die eine tabakrauchfreie Atemluft in der Arbeitsstätte gewährleisten. Es dürfte also kein Tabakgeruch am Arbeitsplatz wahrnehmbar sein.
Der Kläger konnte jedoch nicht beweisen, dass es tatsächlich zu einer Geruchsbelästigung gekommen war. Er konnte lediglich die Namen und Uhrzeiten nennen, zu denen die Kollegen an der Küchentür geraucht haben sollen. Der Arbeitgeber wandte ein, dass es von dem Arbeitsplatz des Klägers aus gar nicht möglich war, diese Beobachtungen zu machen, ohne seine eigene Arbeitsleistung zu unterbrechen. Die behaupteten Beobachtungen entstanden nämlich außerhalb seiner eigenen Pausenzeiten. Zudem sei es ausgeschlossen, dass Tabakrauch in die Nähe des Arbeitsplatzes gelangen konnte. Dies stritt der Kläger nicht ab.
Zudem war das Gericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um eine Rauchbelästigung auszuschließen – sowohl durch das Rauchverbot im gesamten Betrieb als auch durch die Anbringung mehrerer Verbotshinweise.
Alle Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Der Nichtraucherschutz greift bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem Rauchgerüche wahrnehmbar sind. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Nicht zu unterschätzen ist hierbei die Beweislast des Arbeitnehmers bei einer solchen Behauptung. Pauschale Behauptungen sind nicht ausreichend, um den Nichtraucherschutz geltend zu machen. Vielmehr muss er nachweisen, dass am Arbeitsplatz Tabakrauchimmissionen wahrnehmbar sind und dass der Arbeitgeber keine hinreichenden Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher ergriffen hat.
Unterlässt der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen, so kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verweigerung der Erbringung seiner Arbeitsleistung zustehen. Die Begründung lautet dann, dass die Erbringung der Arbeitsleistung an einem Arbeitsplatz unzumutbar ist, an dem eine Gesundheitsgefährdung aufgrund rauchender Kollegen besteht.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Hermine Kidiapongo
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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