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EuGH: Urlaub ist trotz gleichzeitiger Quarantäne nicht gutzuschreiben

10. Januar 2024

EuGH: Urlaub ist trotz gleichzeitiger Quarantäne nicht gutzuschreiben

Worum geht es?

Wenn Urlaub und Quarantäne zeitlich kollidieren, stellt sich die Frage, ob der genommene Urlaub dem Arbeitnehmer gutzuschreiben ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist der Auffassung, dass ein solcher Anspruch nicht besteht (EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 14.12.2023 – C-206/2). Es sei der Risikosphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen, wenn der Urlaub gestört wird. Der Zweck der Quarantäne - die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit durch Isolierung von Personen, die deren Symptome entwickeln können, zu verhindern – kollidiere nicht mit dem Zweck des Erholungsurlaubs, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen.

Der Fall

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein wandte sich an den EuGH, um im Vorabentscheidungsverfahren klären zu lassen, ob es mit dem in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 und das in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf bezahlten Jahresurlaub vereinbar ist, wenn der Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs von einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer staatlich angeordneten Quarantäne betroffen ist und trotz dieses Umstands den gewährten Urlaub nicht wieder gutgeschrieben bekommt.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war als Privatkundenberater in Vollzeit beschäftigt. Ihm war von der beklagten Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 03.12.2020 bis zum 11.12.2020 Erholungsurlaub bewilligt worden. Mit Schreiben vom 02.12.2020 wurde dann für den Kläger durch die zuständige Behörde die häusliche Quarantäne nach § 28 IfSG für den Zeitraum vom 02.12.2020 bis zum 11.12.2020 angeordnet, weil dieser Kontaktperson zu einer nachweislich mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) infizierten Person war. Daraufhin verlangte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2021 die Gutschrift des Erholungsurlaubs für den Zeitraum der angeordneten Quarantäne, was die beklagte Arbeitgeberin ablehnte.

Die Entscheidungen des EuGH

Der EuGH ist der Auffassung, dass der Urlaub trotz Quarantäne nicht gutzuschreiben ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach § 1 BUrlG ausschließlich die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung des Urlaubsentgeltes zum Gegenstand habe. Hierauf ist auch die Erfüllungshandlung des Arbeitgebers bezogen. Einen darüberhinausgehenden „Urlaubserfolg“ schulde der Arbeitgeber nicht. Alle nach der Urlaubsgewährung eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen dem EuGH zufolge als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme regelt § 9 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer in der bewilligten Urlaubszeit (ärztlich bescheinigt) arbeitsunfähig wird. § 9 BUrlG ist aber nach Auffassung der nationalen Gerichte für Arbeitssachen auf die Fälle der behördlich angeordneten Quarantäne nicht anzuwenden, wenn - wie vorliegend - der Arbeitnehmer nicht (ärztlich bescheinigt) arbeitsunfähig ist.

Ähnliche Fälle

Neben dem Arbeitsgericht Ludwigshafen hatten sich auch andere Arbeitsgerichte mit ähnlichen Fällen zu befassen.

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021 - 7 Sa 857/21) verhandelte einen Fall, bei dem die klagende Arbeitnehmerin vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 Urlaub bewilligt bekommen hatte. Da ihre Tochter mit COVID-19 infiziert war, ordnete das Gesundheitsamt die häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 für die Klägerin an. In der Folge infizierte sie sich jedoch selbst mit dem Virus, woraufhin die Quarantäne bis zum 23.12.2020 verlängert worden war. Die Klägerin wurde auf ihren Status als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG hingewiesen, jedoch ließ sie sich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Mit ihrer Klage verlangte sie die Nachgewährung von 10 Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis zum 23.12.2020. Erstinstanzlich wurde ihr Klagebegehren abgewiesen. Auch das LAG Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf § 9 BUrlG zwischen einer Erkrankung und Quarantäne zu differenzieren sei. Danach sind Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig war. Ähnlich wie der EuGH war auch das LAG der Auffassung, dass Urlaubsstörungen wie eine Quarantäne in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fallen. Da es auch symptomlose Verläufe einer COVID-Infektion gebe – also nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit mit der Infektion einhergeht, sei auch eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf den Fall der behördlichen Quarantäne nicht geboten. Vielmehr könne der Erholungszweck des Urlaubs auch während der Quarantäne erreicht werden.

Einer anderen Ansicht folgte allerdings das LAG Hamm (Urteil vom 27.1.2022 – 5 Sa 1030/21). Dieses hatte sich ebenfalls mit dem Antrag eines Klägers zu befassen, der in der Zeit vom 10.10.2020 bis zum 21.10.2020 Urlaub hatte, während er am 14.10.2020 für die Zeit vom 09.10.2020 bis zum 21.10.2020 eine Quarantäneanordnung erhielt, ohne selbst zu erkranken. Auch er begehrte die Gutschrift von 8 Urlaubstagen. Während das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, war die Berufung des Klägers erfolgreich. Das LAG Hamm nahm eine planwidrige Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz an. Der Auffassung des LAG zufolge sei bei einer Quarantäne während eines bewilligten Urlaubs im Lichte der Rechtsprechung des EuGH eine Nachgewährung des Urlaubs geboten. Im Gegensatz zum LAG Düsseldorf war es ferner der Auffassung, dass bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne ebenfalls eine vergleichbare Interessenlage bestehe, weshalb § 9 BUrlG analog anzuwenden sei. Durch die Quarantäne sei Arbeitnehmern vorgeschrieben, wo sie sich aufzuhalten und mit wem sie Kontakt haben dürften, so dass keine selbstbestimmte Gestaltung des Urlaubs möglich sei. Aus diesem Grund sei die Situation vergleichbar mit der eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers.

Gegen die Entscheidung des LAG Hamm legte die Arbeitgeberin Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und die aufgeworfene Rechtsfrage ebenfalls dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. In der Sache steht die Entscheidung des EuGH noch aus. Das oben genannte Vorabentscheidungsverfahren wurde mit diesem nicht verbunden.

Auswirkungen auf die Praxis

Die genannten Fälle waren nach einer mittlerweile überholten Rechtslage zu bewerten. Mit Wirkung ab dem 17.09.2022 hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 1 IfSG eingeführt. Danach sind die Tage der Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Trotz der anderslautenden EuGH-Entscheidung haben die Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, arbeitnehmerfreundlichere Regelungen zu treffen. Die Streitfrage hat daher für Fälle ab dem 17.09.2022 ihre Relevanz verloren.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly und stud. iur. Maike Usadel

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