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Erneute Änderungen in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

29. September 2021

Erneute Änderungen in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

Mit Wirkung zum 10. September 2021 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erneut geändert. Erklärtes Ziel des Verordnungsgebers ist es, die Ausbreitung des Corona-Virus am Arbeitsplatz während der „4. Welle“ in den Herbst- und Wintermonaten einzudämmen und noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 zu motivieren.

Die Corona-ArSchV gibt wichtige Leitlinien für die betrieblichen Hygienekonzepte vor. Die konkreten Änderungen haben wir deshalb für Sie zusammengefasst:

Berücksichtigung des Impfstatus

§ 2 S. 3 der Corona-ArbSchV sieht vor, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm – durch welche Umstände auch immer – bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann. Das bedeutet konkret: Weiß der Arbeitgeber, dass (fast) alle Beschäftigten in seinem Betrieb geimpft sind, kann er sein Hygienekonzept an diesen Umstand anpassen und beispielsweise die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lockern.

Beachtet werden muss jedoch, dass der Arbeitgeber grundsätzlich kein Fragerecht nach dem Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten hat und diese die Antwort auf die Frage nach dem Impfstatus nicht beantworten müssen.

Eine solche Auskunftspflicht über den Impf- oder Genesungsstatus gilt seit dem 10. September und unter der Einschränkung, dass die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendig ist, jedoch nach § 36 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) allerdings für Mitarbeiter, die in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen arbeiten. Der Impfstatus kann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden.

Aufklärung über Schutzimpfungen

Nach § 5 Abs. 1 der Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Impfung gegen das Coronavirus während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Hierbei soll es sich nach überwiegender Auffassung um eine bezahlte Freistellung handeln. Weiterhin trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

§ 5 Abs. 1 der Corona-ArbSchV normiert die arbeitgeberseitige Verpflichtung, Beschäftigte im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Fortgeltung der bisherigen Schutzmaßnahmen

Die folgenden Schutzmaßnahmen haben Arbeitgeber weiterhin zu berücksichtigen:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

 

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Mitarbeitern, die bekanntermaßen geimpft oder genesen sind, muss kein Test angeboten werden.

 

  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sollen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.

 

  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, allerdings nur dort, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

 

  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Geltungszeitraum

Der Geltungszeitraum der Verordnung erstreckt sich zunächst bis zum 24. November 2021, sofern die epidemische Lage durch die Bundesregierung nicht vorher aufgehoben wird.


Rechtsanwältin Inga Leopold und stud. iur. Maike Usadel