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Erfahrung, die bleibt – Chancen und Hürden der Aktivrente

02. März 2026

Erfahrung, die bleibt – Chancen und Hürden der Aktivrente

Die Einführung der Aktivrente zum 01. Januar 2026 begründet weitreichende arbeits- und steuerrechtliche Neuerungen und belebt erneut die Diskussion um die Erwerbsbeteiligung im Rentenalter. Wesentlicher Inhalt der Reform ist ein Steuervorteil: Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, dürfen 2.000 € monatlich steuerfrei zur Rente hinzuverdienen. Damit setzt die Bundesregierung einen Anreiz, der helfen soll, den demografisch bedingten Fachkräftemangel zu reduzieren, die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer zu stärken und fachspezifisches Know-how länger im Arbeitsmarkt nutzbar zu machen.

Die Neuregelung erweitert zweifelsohne den Spielraum auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Doch welche Hürden stecken hinter den Regelungen? Worauf müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung der „Aktivrentner“ achten?

I. Wer ist Aktivrentner und wer kann es werden?

Die Reformvorteile stehen allen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ab Erreichen der Regelaltersgrenze zu. Die Regelungen gelten dabei unabhängig davon, ob der-/diejenige bereits eine Rente bezieht. Ausgeschlossen sind dagegen Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamte.

II. Was wird neu geregelt und worauf ist zu achten?

Der Steuerfreibetrag, geregelt in § 3 Nr. 21 EStG, als Kern der Reform privilegiert primär die Arbeitnehmer. Die Steuerreform kommt mittelbar jedoch auch dem Arbeitgeber zugute, indem sie für dieselbe Nettozahlung einen deutlich reduzierten Bruttoaufwand haben. Bei einer Überschreitung der 2.000 € wird das zusätzliche Gehalt wie gewohnt besteuert.

Keine Auswirkung hat die Aktivrente auf die Sozialversicherungspflicht, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen regulär an (AN- und AG-Beitrag).
  • Es müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
  • Beiträge zur Rentenversicherung muss nur der Arbeitgeber abführen; der Aktivrentner kann freiwillig entscheiden, auch selbst weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen, um höhere Rentenpunkte zu erreichen.

III. Außerdem neu: Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung

Die Änderung (geregelt in § 41 Abs. 2 SGB VI) enthält weiterhin eine Neuregelung des Vorbeschäftigungsverbots, wodurch dem Arbeitgeber eine weitere Möglichkeit zukommt, Arbeitsverhältnisse von Rentnern zu befristen.

Regulär ist eine sachgrundlose Befristung nur zulässig, wenn zuvor noch kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand (sog. „Vorbeschäftigungsverbot“). Dieses Verbot ist seit dem 01.01.2026 für Befristungen mit Mitarbeitern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Somit kann ohne Weiteres auch mit einem langjährigen Mitarbeiter für eine Übergangszeit nach Erreichen des Regelrentenalters ein befristeter Anschlussvertrag geschlossen werden, ohne dass es einen Sachgrund braucht.

Es gelten dabei die folgenden Grenzen:

  • Der einzelne befristete Arbeitsvertrag darf sich auf maximal 2 Jahre, bei insgesamt bis zu dreimaliger Verlängerung, erstrecken.
  • Insgesamt dürfen bei dem Arbeitgeber maximal zwölf solcher Arbeitsverträge geschlossen werden und eine addierte Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschritten werden, § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Zusätzlich darf der Arbeitgeber nicht verkennen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz auch bei Aktivrentnern gilt, ungeachtet dessen, ob die Weiterbeschäftigung befristet oder unbefristet abläuft und eine (vorzeitige) Kündigung folglich einer sozialen Rechtfertigung bedarf.

IV. Ausblick

Mit der Aktivrente setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal: Das klassische Verständnis von einem klaren Übergang von Erwerbstätigkeit zu Ruhestand wird weiter aufgebrochen. Damit beginnt eine Entwicklung, in der flexible Übergänge und individuelle Beschäftigungsmodelle an Bedeutung gewinnen werden.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Einführung der Aktivrente nicht die letzte Anpassung in diesem Themengebiet sein wird.

Unternehmen, die frühzeitig klare Strukturen schaffen und die Aktivrente transparent und strukturiert in ihre Personalplanung einbinden, können sich künftig einen Wettbewerbsvorteil sichern. Gleichzeitig sollte immer ein Auge auf etwaige Neuregelungen und Änderungen der Rechtslage geworfen werden, um schnell und sicher reagieren zu können.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Henning Hölting

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