Die Dashcam-Nutzung im Verkehr ist rechswidrig, wie das LG Memmingen feststellte in einem Urteil, das RA Lachenmann (Pauly & Partner) erstritten hat (Urt. v. 14.01.2016 – 22 O 1983/13). Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch gegen Fahrer und Halter (!) des Fahrzeuges, in dem die Dashcam befestigt war. Weiterhin bejahte das LG Memmingen einen Löschungsanspruch hinsichtlich der Daten, die die Dashcam von dem Kläger aufgezeichnet hatte sowie einen Schadensersatzanspruch (!) auf Erstattung von Anwaltskosten, die dem Opfer der willkürlichen Videoüberwachung entstanden waren. Das weist auch für die Diskussion auf dem Verkehrsgerichtstag Goslar eine eindeutige Richtung auf.
Das Urteil des LG Memmingen zur Nutzung von Dashcams befasst sich ausführlich mit einigen derzeit diskutierten Aspekten der rechtlichen Nutzung von sog. Dashcams, also an der Windschutzscheibe angebrachter Kameras, die den Verkehr vollständig aufzeichnen. In mehreren Streitpunkten berücksichtigt das Gericht in begrüßenswerter Klarheit die Rechtsprechung des BGH zur Überwachung durch Videokameras.
Das von unserem Rechtsanwalt Lachenmann begleitete Verfahren gegen Fahrer und Halter eines Fahrzeugs mit einer Dashcam stellt klar: Verwender einer Dashcam sehen sich der Gefahr massiver rechtlicher Schritte ausgesetzt durch Personen, die von den Dashcam-Nutzern erfasst worden waren. Abmahnungen und einstweilige Verfügungen sind möglich sowohl gegen den Fahrer als auch sogar gegen den Halter eines Fahrzeugs, in dem eine Dashcam angebracht ist.
Das LG Memmingen stellt nicht nur klar, dass die willkürliche Aufzeichnungen von Personen in der Öffentlichkeit durch fest installierte, mobile Kameras wie Dashcams rechtswidrig ist, sondern befasst sich auch mit den Folgen. Verwender einer Dashcam müssen Unterlassungsansprüche ihrer Opfer ebenso fürchten wie Ansprüche auf Löschung, Schadensersatz und in gravierenden Fällen sogar Schmerzensgeld.
Grundsätzlich ist erscheint es durchaus möglich, eine Dashcam rechtskonform zu betreiben. Voraussetzung wäre allerdings die technische Umsetzung durch die Hersteller. Derzeit am Markt erhältliche Dashcams sind nicht rechtskonform einsetzbar. Zulässig sein könnte die Verwendung beispielsweise, wenn die Aufnahmen in einer Black Box gespeichert werden, die über ein 2-Schlüssel-Prinzip nur in Einzelfällen ausgelesen werden können, die Daten ansonsten in kurzen Abständen gelöscht werden. Zudem darf die Kamera nicht ständig aufzeichnen, sondern dürfte nur bei speziellen Ereignissen (z.B. Vollbremsung) den Aufzeichnungsvorgang beginnen.
Für Anfragen zu dem Urteil des LG Memmingen steht Ihnen RA Lachenmann gerne zur Verfügung.
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Mit diesen Cookies können Sie die Nutzung externer Medien (z. B. YouTube, Google Maps, Vimeo etc.) auf der Website steuern. Externe Medien können Cookies von Drittanbietern im Browser speichern.