Ab dem 01.01.2027 entfällt die Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Führung bestimmter Entgeltunterlagen. Bedeutet das, dass Unternehmen ab diesem Zeitpunkt eine vollständig digitale Personalakte führen müssen?
Nach § 8 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sind Arbeitgeber grundsätzlich schon seit 2022 verpflichtet, bestimmte Entgeltunterlagen elektronisch zu führen. Dazu zählen z.B.
Die elektronische Führung dieser Unterlagen ist somit nicht erst ab 2027 neu. Bislang konnten sich Arbeitgeber jedoch auf Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 BVV von dieser Pflicht befreien lassen und die Unterlagen weiter in Papierform führen. Die Befreiungsmöglichkeit entfällt zum 31.12.2026 ersatzlos. Ab dem 01.01.2027 gilt die elektronische Führung ausnahmslos für jeden Arbeitgeber.
Die Pflicht betrifft gerade nicht die gesamte Personalakte. Betroffen sind nur die in § 8 Abs. 2 BVV aufgezählten Unterlagen. Es besteht also keine gesetzliche Pflicht, künftig nur noch elektronische Personalakten zu führen. Nicht von der Pflicht nach § 8 Abs. 2 BVV erfasst sind beispielsweise:
Die formalen Anforderungen sind überschaubar. Dabei sind insbesondere die Vorgaben der BVV und der sog. Gemeinsamen Grundsätze nach § 9a BVV der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen zu beachten. Zulässig sind PDF-Dateien sowie Bilddateien (JPEG, BMG, PNG, TIFF). Auch eingescannte Dokumente reichen aus. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass die Ablage in Anlehnung an die GoBD-Grundsätze ordnungsgemäß, strukturiert und jederzeit auffindbar erfolgt. Eine unsortierte Sammlung von Dateien auf einem Netzlaufwerk genügt dem in der Praxis regelmäßig nicht. Bei einer Anforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung muss die jeweilige Unterlage grundsätzlich als separate Datei zur Verfügung gestellt werden können.
Die Pflicht betrifft nur Unterlagen und Vorgänge, die ab dem 01.01.2027 neu entstehen. Bereits vorhandene Papierunterlagen müssen nicht nachträglich digitalisiert werden.
Wer bei einer Betriebsprüfung ab 2027 keine elektronischen Entgeltunterlagen vorlegen kann, gilt als nicht prüfungsfähig. Die Folgen können Bußgelder, Rückfragen und Nachforschungen der Deutschen Rentenversicherung sein.
Für Unternehmen bedeutet der Jahreswechsel daher vor allem, die internen Prozesse zu überprüfen.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Hermine Kidiapongo
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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