PAULY & PARTNER
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn

+49 (228) 6 20 90 00
+49 (228) 6 20 90 90
info@paulypartner.de

Der neue Mindestlohn und seine Auswirkungen

10. November 2025

Der neue Mindestlohn und seine Auswirkungen

Am 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission beschlossen, dass sich der gesetzliche Mindestlohn im kommenden Jahr erhöhen soll. Ab 1. Januar 2026 steigt er nun auf 13,90 € pro Stunde. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verdienstgrenzen.

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

§ 22 Abs. 1 MiLoG bestimmt, dass der Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Dies schließt Azubis, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbstständige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Ausbildung und Ehrenamtler aus.

Auswirkungen für Minijobs

Die Erhöhung des Mindestlohns ist insbesondere bei Minijobs relevant. Bei gleichbleibender Stundenzahl kann die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Dies hat dann entsprechende lohn- und sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Um dies zu vermeiden, passen sich die Verdienstgrenzen für Minijobs entsprechend an. Ab 1. Januar 2026 wird die Minijobgrenze bei 603,00 € monatlich liegen und nicht mehr bei den bisherigen 556,00 € monatlich.

Handlungsbedarf bei Arbeitgebern

Arbeitgeber sind gut beraten, diese Änderungen rechtzeitig sowohl in den Verträgen als auch bei der Auszahlung der Gehälter zu beachten. Insbesondere bei der Verwendung von Vordrucken für neue Arbeitsverhältnisse sollte man die Änderung des neuen Mindestlohns beachten.

Aber auch bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen Arbeitgeber den neuen Mindestlohn beachten:

Sieht der Arbeitsvertrag eine absolute Geldsumme bei maximal/weniger als 10 Stunden und einem Lohn von weniger als 13,90 € vor, so kommt es ab 1. Januar 2026 zu einer automatischen Gehaltssteigerung.

Sieht der Arbeitsvertrag den Verdienst einer absoluten Geldsumme bei mehr als 10 Stunden wöchentlich und weniger als 13,90 € brutto vor, muss entweder im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die Stundenzahl angepasst werden oder das Gehalt des Arbeitnehmers steigt über die Minijob-Grenze. Dies führt dann dazu, dass das Arbeitsverhältnis sozial- und lohnsteuerrechtlich nicht mehr als Minijob behandelt werden kann.

Verstöße gegen das MiLoG werden nach § 21 MiLoG als Ordnungswidrigkeit behandelt und sind mit Bußgeldern bis zu 500.000 € belegt.

Fazit

Der steigende Mindestlohn sorgt bei Unternehmen für Handlungsbedarf. Aus den 556 €-Jobs werden nun 603 €-Jobs. Die Arbeitsverträge sind anzupassen. Bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen bietet sich eine einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags an.

Rechtsanwältin Charlotte Zimmermann

Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".