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DAS BUNDESARBEITSGERICHT ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERERBBARKEIT DES URLAUBSABGELTUNGSANSPRUCHS

25. Januar 2019

Das BAG hat am 22.01.2019 (Az. 9 AZR 45/16) entschieden, dass die Erben eines Arbeitnehmers auch dann einen Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Der Entscheidung des BAG lag ein Fall zugrunde, in dem der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstarb. Er hatte zu diesem Zeitpunkt 28 Urlaubstage angesammelt, für die die Witwe und Alleinerbin vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung verlangte. Dies führte zu der Frage, was mit den im Laufe des Arbeitsverhältnisses erworbenen und nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen eines verstorbenen Arbeitnehmers passiert.

Grundsatz: Kein Geldanspruch statt Urlaub

Grundsätzlich ist der Urlaub in natura, d.h. in Form von bezahlter Freizeit, zu gewähren. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Urlaubsanspruch nicht durch eine Geldzahlung ersetzt werden. Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub dadurch nicht mehr gewährt und genommen werden kann, wandelt er sich gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dies führt zur Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag auszuzahlen, der dem Urlaubsentgelt gem. § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG entspricht.

Schicksal des Urlaubsanspruchs beim Tod des Arbeitnehmers

Die Frage des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Erben des verstorbenen Arbeitnehmers war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Bislang betrafen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts allerdings überwiegend die Frage des Übergangs des bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs auf den Erben. In diesen Fällen war das Arbeitsverhältnis, z.B. durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, bereits beendet, als der Arbeitnehmer verstarb. Aufgrund der Beendigung müssen dann die noch offenen Urlaubsansprüche in Geld abgegolten werden. Es ging dann um die Frage, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch einen Bestandteil des Nachlasses des Arbeitnehmers darstellt und gem. § 1922 BGB auf seine Erben übergeht.

Bisherige Rechtsprechung

Bis 2011 hielt das Bundesarbeitsgericht daran fest, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht (BAG Urteil v. 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10). Nach der Aufgabe der Surrogationstheorie sahen das BAG in dem Abgeltungsanspruch nicht mehr ein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern einen reinen Geldanspruch, der im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen kann. In der beschriebenen Konstellation, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todesfalls schon beendet ist, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch also bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und geht als Bestandteil des Gesamtvermögens des Verstorbenen auf die Erben über (BAG Urteil v. 22.02.2015, Az. 9 AZR 170/14).

Hiervon waren aber bislang diejenigen Fälle zu unterscheiden, in denen der Arbeitnehmer noch während des Arbeitsverhältnisses verstirbt, das Arbeitsverhältnis also aufgrund des Todesfalls endet. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Zeitpunkt des Versterbens wenigstens um eine logische Sekunde vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt und damit in dem Zeitpunkt, der für den Übergang der Erbmasse auf die Erben relevant ist, de facto kein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht. Bestandteil der Erbmasse ist „lediglich“ der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf Gewährung von bezahltem Urlaub, das heißt Befreiung von der Arbeitspflicht unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Da die Erben von einer Arbeitspflicht nicht befreit werden können, stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob sich der ursprüngliche Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gewährung des bezahlten Urlaubs bei seinen Erben in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln kann.

Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht bislang mit dem Argument, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ausschließlich bei „Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses regelt, also nur für den Fall, dass der bezahlte Urlaub z.B. wegen einer Kündigung nicht mehr gewährt werden kann.

„Bollacke“-Entscheidung des EuGH

Dem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in der sogenannten „Bollacke“-Entscheidung (Urteil v. 12.06.2014 – C‑118/13) widersprochen. Dieser Fall, der dem EuGH vom Landesarbeitsgericht Hamm vorgelegt worden war, betraf genau die Konstellation, in der der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstirbt und noch offene Urlaubsansprüche hat. Der EuGH führte aus, dass auch in diesen Fällen der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Erben übergeht. Der EuGH wies insbesondere darauf hin, dass der einschlägige Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Anspruch durch den Tod des Arbeitnehmers untergehe.

Die Bollacke Entscheidung ist in Deutschland auf Kritik gestoßen. Dem EuGH wurden argumentative Schwächen vorgeworfen. Insbesondere beanstandeten die Kritiker, dass diese Entscheidung nicht im Einklang zu der bisherigen Rechtsprechung des EuGH stehe. Der EuGH habe mehrfach auf die Erholungs- und Entspannungsfunktion des Urlaubs hingewiesen, welche aber nach dem Tod des Arbeitnehmers endgültig entfallen. Es wurde ebenfalls kritisiert, dass der EuGH nicht hinreichend zwischen dem Entstehen und dem Übergang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung differenziert. Gleichwohl folgten mehrere Landesarbeitsgerichte der Entscheidung des EuGH und sprachen entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Erben der verstorbenen Arbeitnehmer den Urlaubsabgeltungsanspruch zu (so z.B. LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. 17.08.2016, 4 Sa 533/15).

Erneute Vorlage zum EuGH

Nun legte das BAG dem EuGH die Frage vor, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 oder Art. 31 Abs. 2 der Charta dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub einräumt, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

Dies hat der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018, C‑569/16 bejaht. Der EuGH führte aus, dass die entsprechenden nationalen Regelungen entweder richtlinienkonform ausgelegt werden müssen oder aber für den Fall, dass dies nicht möglich ist, unangewandt bleiben müssen. Der EuGH bekräftigte erneut, dass der Urlaubsanspruch zwei gleichgewichtige Komponenten beinhalte, nämlich die Befreiung von der Arbeitspflicht zwecks Erholung und Entspannung des Arbeitnehmers auf der einen und die Bezahlung auf der anderen Seite. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses ginge nur der erste Teil unter, der zweite bleibe jedoch bestehen. Voraussetzung für den Zahlungsanspruch sei lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Bestehen der Urlaubsansprüche zu diesem Zeitpunkt. Die Ursache der Beendigung sei dagegen unerheblich.

Dieser Auffassung folgte nun das Bundesarbeitsgericht und sprach der Erbin des verstorbenen Arbeitnehmers den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Der 9. Senat führte aus, dass §§ 1 und 7 Abs. 4 BUrlG im Lichte des Unionsrechts auszulegen sind. Diese richtlinienkonforme Auslegung ergäbe, dass der Resturlaub auch dann abzugelten sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Stellungnahme

Die Entscheidung bestätigt zwar erneut, dass der Urlaubs(abgeltungs)anspruch unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers auf seine Erben übergeht. Das BAG stellt auch klar, dass die Erben nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub des Erblassers sondern auch einen etwaigen tariflich oder vertraglich vereinbarten Mehrurlaub bezahlt verlangen können, wenn eine differenzierte Behandlung beider Urlaubsansprüche nicht expliziert vereinbart wurde. Man wird aber gleichzeitig feststellen müssen, dass der EuGH erneut die Systematik des deutschen Urlaubsrechts geradezu auf den Kopf stellt. Der unbefangene Betrachter mag sich berechtigterweise die Frage stellen, weshalb die Erben eines Arbeitsnehmers von dessen nicht in Anspruch genommenen Urlaubsansprüchen, die originär dessen Erholung dienen sollten, profitieren.

Autor dieses Beitrags:

Rechtsanwalt Radoslaw Kleczar


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