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Coronavirus: Bundesregierung erleichtert Kurzarbeit (mit Update vom 16.03.2020)

13. März 2020

In einer bewundernswerten Geschwindigkeit hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, um die zum Teil existenzgefährdenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Verbreitung des Coronavirus abzufedern. Neben in der Summe unbegrenzten KfW-Krediten und der Stundung von Steuerzahlungen für Unternehmen ist heute, am 13.03.2020 ein Gesetz durch Bundesrat und Bundesrat gegangen, das der Bundesregierung kurzfristig eine Verordnungsermächtigung einräumt, um den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Damit wird Unternehmen unter erleichterten Umständen eine sozialverträgliche Reaktion auf wirtschaftliche Schwierigkeiten wie Auftragsrückgänge und Rohstoffmangel ermöglicht.

Was wird sich ändern?

Folgende Anpassungen sind geplant:

  • Herabsetzung des Quorums der vom Arbeitswegfall betroffenen Arbeitnehmer auf 10%
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • Möglichkeit der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

Bisher musste mindestens 1/3 der Belegschaft vom Arbeitswegfall betroffen sein und es mussten – soweit aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zulässig – negative Zeitsalden auf den Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wurde. Außerdem gab es kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer.

Die o.g. Änderungen sind noch nicht in Kraft, sondern müssen noch durch eine Verordnung der Bundesregierung umgesetzt werden. Es ist aber zu erwarten, dass dies nun zeitnah passieren wird.

Update vom 16.03.2020: Die Bundesregierung teilt mit, dass die Erleichterungen für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten werden und auch rückwirkend für den März Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Betroffene Unternehmen können und sollten deshalb zügig Kurzarbeit anzeigen und die entsprechenden Anträge stellen.

Wissenswertes zum Kurzarbeitergeld

Für die Überbrückung vorübergehender erheblicher Auftragsrückgänge kann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit angezeigt und in der Folge Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Kurzarbeit bedeutet: Die Arbeitszeit der Mitarbeiter und gleichzeitig das Entgelt wird reduziert, entweder nur zum Teil oder auf bis zu „Null“. Hierfür braucht es eine entsprechende Regelung, z.B. in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Ohne entsprechende Grundlage kann Kurzarbeit nicht einfach so einseitig eingeführt werden.

Anmerkung

Von der aktuellen Situation sind viele Betriebe betroffen, die sich noch nie mit dem Thema „Kurzarbeit“ beschäftigen mussten und deshalb im Vorfeld keine Regelungen getroffen haben. In diesem Fall kann Kurzarbeit in der Regel am effizientesten durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden – vorausgesetzt, es besteht ein Betriebsrat. Um im Ernstfall keine wertvolle Zeit zu verlieren, kann überlegt werden, zeitnah in Verhandlungen über eine Vorrats-Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit einzusteigen, um die Rahmenregelungen bereits bereit zu haben, wenn tatsächlich Kurzarbeit eingeführt werden muss. Für die konkrete Kurzarbeit wäre dann nur noch eine Anlage mit Beginn und Dauer der Kurzarbeit, der Lage und Verteilung der Arbeitszeit und der Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer abzuschließen.

In Betrieben ohne Betriebsrat (und ohne tarifvertragliche Grundlage für Kurzarbeit) sind Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern notwendig. Als letztes Mittel kann Kurzarbeit durch betriebsbedingte Änderungskündigungen eingeführt werden.

Über das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld wird der ausfallende Lohn zum Teil ausgeglichen. Das Kurzarbeitergeld entspricht nicht dem Nettolohn, sondern beläuft sich in etwa auf die Höhe von Arbeitslosengeld I (60-67% des Nettolohns).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind:

  • ein erheblicher Arbeitsweg-/ausfall,
  • verursacht durch wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis [Anmerkung: Bereits Ende Februar hat die Bundesagentur für Arbeit kommuniziert, dass diese Voraussetzungen auch durch Auswirkungen der Covid-19-Epidemie gegeben sein können.]
  • der Arbeitsausfall ist vorübergehend
  • der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein (z.B. müssen zunächst Überstundenguthaben abgebaut werden)
  • (neu:) 10% der Belegschaft sind vom Arbeitsausfall betroffen

Inga Leopold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht


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