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Bürokratieabbau im Arbeitsschutz – Die Änderung des § 22 SGB VII

02. September 2026

Bürokratieabbau im Arbeitsschutz – Die Änderung des § 22 SGB VII

Jahrzehntelang war die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten pauschal ausgestaltet: ab einer Beschäftigtenzahl von 20 bestand, unabhängig von der konkreten Gefährdungslage, eine Bestellpflicht. Mit der Neufassung des § 22 SGB VII vom 29. Mai 2026 orientiert sie sich künftig näher an der konkreten Gefährdungslage des Unternehmens. Dabei könnte die Neufassung kaum praxisrelevanter sein: Fast alle Unternehmen in Deutschland sind von der Neuregelung zu den Sicherheitsbeauftragten betroffen.

Die Reform bringt die folgenden spürbaren Entlastungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen mit sich:

I. Bisherige Rechtslage

Nach § 22 SGB VII in der alten Fassung (01.01.2000 – 28.05.2026) bestand ab einer Beschäftigtenzahl von 20 pauschal, d.h. unabhängig von der konkreten Gefährdungslage des Unternehmens, die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Demnach unterlagen risikoreiche Branchen wie beispielsweise dem Bau, den gleichen Anforderungen wie etwa ein Bürobetrieb.

II. Wesentliche Neuerungen

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden durch die Neufassung des § 22 SGB VII vor Veränderungen gestellt:

1. Neue Schwellenwerte

Bisher reichten 20 Beschäftigte in einem Unternehmen aus, um die Pflicht zur Bestellung zu begründen. Bei der Neufassung orientiert sich der Gesetzgeber an der europäischen Definition zu kleinen und mittleren Unternehmen (Art. 2 Abs. 2 Empf. 2003/361/EG), wonach kleine Unternehmen bei einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 vorliegen, während mittlere Unternehmen bis zu 250 Beschäftigte umfassen.

2. Bestellpflicht folgt Gefährdungsbeurteilung

Seit dem 29.05.2026 folgt die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten künftig einer konkreten Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG:

  • Bis max. 20 Beschäftigte: keine Bestellpflicht
  • Kleine Unternehmen (bis max. 50 Beschäftigte): Bestellpflicht bei besonderer Gefährdungslage
  • Mittlere Unternehmen (bis max. 250 Beschäftigte): Bestellpflicht auch ohne besondere Gefährdungslage, wobei die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausreichend ist, sofern keine besondere Gefährdungslage vorliegt
  • Ab 250 Beschäftigten: Bestellpflicht; Anzahl abhängig von Gefährdungsbeurteilung

Die Einschätzung, ob eine besondere Gefährdungslage vorliegt, steht im Ermessen des Unternehmers. Die Gesetzesbegründung nennt dabei exemplarisch eine erhöhte Anzahl an Arbeitsunfällen im Betrieb als Indiz (BT-Drs. 21/4981, 8). Die Zugehörigkeit zu einer risikoreichen Branche wie etwa der Baubranche kann ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen, dass eine besondere Gefährdungslage vorliegt.

3. Dokumentationsobliegenheit

Zur Darlegung und als Beweis kann der Unternehmer nach der Gesetzesbegründung das Ergebnis seiner Prüfung in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes dokumentieren (BT-Drs. 21/4981, 8).

4. Neuer Bussgeldtatbestand

Mit der Neufassung einher geht zukünftig auch ein verschärfter Vollzug: Nach § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VII handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 22 SGB VII keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Bei einem Verstoß kann das Bußgeld bis zu 10.000 Euro betragen, § 209 Abs. 3 SGB VII.

III. Fazit und Ausblick

Die Neufassung des § 22 SGB VII macht die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG zum zentralen Element der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Auch wird die Eigenverantwortung des Unternehmers erhöht, indem er die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach seinem Ermessen zugrunde legt. Für Unternehmen ohne besondere Gefährdungslage bedeutet die Neufassung eine spürbare Entlastung.
In der Praxis ist Arbeitgebern folgendes anzuraten:

  • Sorgfältige Prüfung und Dokumentierung: Bis der Begriff der „besonderen Gefährdung“ durch Behörden oder Gerichte näher konkretisiert wurde, sodass klar ist, welche Anforderungen bestehen, gilt es, das Bestehen einer besonderen Gefährdung sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren, nicht zuletzt, weil ein Verstoß bis zu 10.000 Euro Bußgeld nach sich ziehen kann.
  • Abwägungskriterien beachten: Indizien für das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage können etwa eine erhöhte Anzahl an Arbeitsunfällen in der Vergangenheit und/oder eine risikoreiche Branche sein.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Jule Bausmann

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