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Bauernproteste und Bahnstreik – Was Arbeitnehmer beachten müssen

08. Januar 2024

Bauernproteste und Bahnstreik – Was Arbeitnehmer beachten müssen

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Wenn der Autoverkehr durch Bauernproteste behindert oder der Zugverkehr durch einen Streik lahmgelegt wird, müssen Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zukommen.

Werden Straßen von Traktorkonvois blockiert kommt es zu temporären Verkehrsbehinderungen und Zufahrtsbeschränkungen zu den Autobahnen; das muss der Arbeitnehmer einkalkulieren und entsprechend früher losfahren oder im Homeoffice arbeiten. Beim Bahnstreik hilft der Umstieg auf andere öffentliche Verkehrsmittel, die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Kollegen oder das Umsteigen auf das eigene Auto. Angesichts der umfassenden Berichterstattung in allen Medien kann sich kein Arbeitnehmer damit herausreden, er habe von nichts gewusst.

Besonders wichtig: Der Arbeitnehmer muss auch bei Protesten oder einem Streik den Arbeitgeber im Verspätungsfall schnellstmöglich informieren. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Verspätung erfährt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung.

Arbeitnehmer haben bei einem protest- oder streikbedingten Ausfall keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Zwar sieht § 616 BGB eine Weiterbezahlung bei einer „vorübergehenden Verhinderung“ aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden unverschuldeten Grund vor. Das gilt aber nicht für streikbedingte Verspätungen.

Fazit

Arbeitnehmer sind auch bei Demonstrationen oder Streik verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Da die Proteste und der Streik in den Medien angekündigt wurden, sind die Mitarbeiter verpflichtet, ihre Anfahrt zum Arbeitsplatz anderweitig zu organisieren. Bei Unpünktlichkeit droht Abmahnung und Gehaltskürzung. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Geld!“ Natürlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, verspätungsbedingte Fehlzeiten nachzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb flexible Arbeitszeiten hat.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly

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