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Bahnstreik – Was Arbeitnehmer beachten müssen

10. Dezember 2018

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Wenn der Zugverkehr durch einen Bahnstreik lahmgelegt wird, müssen Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zukommen.

Dazu gehört der Umstieg auf andere öffentliche Verkehrsmittel, die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Kollegen oder das Umsteigen auf das eigene Auto. Angesichts der umfassenden Berichterstattung in allen Medien kann sich kein Arbeitnehmer damit herausreden, er habe von nichts gewusst.

Besonders wichtig: Der Arbeitnehmer muss auch bei einem Bahnstreik den Arbeitgeber im Verspätungsfall schnellstmöglich informieren. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Verspätung erfährt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung.

Arbeitnehmer haben bei einem Bahnstreik keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Zwar sieht § 616 BGB eine Weiterbezahlung bei einer „vorübergehenden Verhinderung“ aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden unverschuldeten Grund vor. Das gilt aber nicht für streikbedingte Verspätungen.

Fazit: Arbeitnehmer sind auch bei einem Bahnstreik verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wenn der Bahnstreik in den Medien angekündigt wurde, sind die Mitarbeiter verpflichtet, ihre Anfahrt zum Arbeitsplatz anderweitig zu organisieren. Bei Unpünktlichkeit droht Abmahnung und Gehaltskürzung. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Geld!“ Natürlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, verspätungsbedingte Fehlzeiten nachzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb flexible Arbeitszeiten hat.

Bei Fragen zu dieser Thematik können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrags, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly, und natürlich auch an unsere anderen Ansprechpartner im Arbeitsrecht wenden.

Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht:

RA und FAArbR Dr. Stephan Pauly, Tel.: 0228 6209010, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RA und FAArbR Dr. Stephan Osnabrügge, Tel.: 0228-6209030, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RAin und FAinArbR Dr. Susanne Sadtler, Tel.: 0228-6209040, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RA und FAArbR Michael Huth, Tel.: 0228-6209020, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RAin und FAinArbR Inga Leopold, Tel.: 0228-6209030, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RAin Dr. Julia Jankowski, Tel.: 0228-6209050, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RA Radoslaw Kleczar, Tel.: 0228-6209070, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

RA Andreas Höffken, Tel.: 0228-6209000, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.