Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.06.2026 (Link zur Pressemitteilung) klargestellt, dass nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt.
Dem Verfahren lag die Insolvenz eines Schlüsselherstellers und Maschinenbauunternehmens zugrunde. Der Insolvenzverwalter hatte in der Massenentlassungsanzeige angegeben, dass 34 Arbeitnehmer entlassen werden sollten. Tatsächlich wurden jedoch lediglich 31 bzw. 32 Arbeitnehmer gekündigt.
Ein betroffener Arbeitnehmer griff seine Kündigung mit der Begründung an, die widersprüchliche bzw. fehlerhafte Angabe zur Zahl der beabsichtigten Kündigungen mache die Massenentlassungsanzeige unwirksam. Damit sei auch die auf ihrer Grundlage ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Dieser Argumentation folgte das BAG allerdings nicht. Die Kündigung blieb wirksam.
Begründet wurde die Entscheidung mit dem Sinn und Zweck des vor einer Massenentlassung durchzuführenden Anzeigeverfahrens. Der zuständigen Agentur für Arbeit soll es möglich sein, innerhalb von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die Entlassungen mit sich bringen. Fehler, die diesen Zweck nicht beeinträchtigen, führen daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Anzeige, sodass die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige in Gang gesetzt wird und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Im entschiedenen Fall hatte die fehlerhafte Anzahl an gekündigten Mitarbeitern keine Auswirkungen auf die Tätigkeit der Agentur für Arbeit. Daher blieb die Anzeige trotz der fehlerhaften Angabe wirksam.
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei Massenentlassungen und den in der Praxis häufigen Fall, dass zwischen Massenentlassungsanzeige und Ausspruch der Kündigung noch einmal Änderungen auf betrieblicher Ebene eintreten und weniger Mitarbeiter als ursprünglich geplant entlassen werden müssen. Es ist in jedem Fall zu begrüßen, dass nicht jede marginale Abweichung zur Unwirksamkeit der Anzeige und der darauf gestützten Kündigungen führen muss. Entscheidend bleibt, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens tatsächlich beeinträchtigt.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Hermine Kidiapongo
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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