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BAG stellt klar: Urlaubsanspruch verringert sich bei Kurzarbeit

17. Dezember 2021

BAG stellt klar: Urlaubsanspruch verringert sich bei Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/2, Pressemitteilung) hat kürzlich entschieden, dass aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausgefallene Arbeitstage bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen sind und den Urlaubsanspruch entsprechend verringern.

Der Fall

Die Arbeitnehmerin war drei Tage in der Woche als Verkaufshilfe eingestellt. Entsprechend der Drei-Tage-Woche hatte sie gem. § 3 Abs. 1 BUrlG einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen im Jahr. Der Arbeitgeber führte pandemiebedingt Kurzarbeit ein, sodass die Arbeitnehmerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeit befreit war (sog. Kurzarbeit „Null“). Im November und Dezember 2020 arbeitete sie insgesamt an 5 Tagen.

Der Arbeitgeber berechnete den Urlaubsanspruch der Klägerin aufgrund des Arbeitsausfall neu und bezifferte ihn nunmehr auf 11,5 Arbeitstage für das Jahr 2020. Dies nahm die Arbeitnehmerin zum Anlass, Klage einzureichen. Sie war der Auffassung, dass die Kürzung unwirksam sei und ihr für das Jahr 2020 der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 14 Arbeitstagen zustünde.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen hatten die Klage jeweils abgewiesen. Auch die Revision beim obersten deutschen Arbeitsgericht blieb erfolglos. Der Neunte Senat des BAG entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub zusteht. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Das Gericht führt aus, durch einzelvertraglich vereinbarte Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Daher treffe die vom Arbeitgeber durchgeführte Berechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin auf 11,5 Arbeitstage zu.

Wie wird der Urlaubsanspruch konkret berechnet?

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Was in der Theorie einfach klingt, wird in der Praxis regelmäßig zur Herausforderung, wenn die Verteilung der Urlaubstage unterschiedlich ausgestaltet ist. Hilfreich ist da die Berechnungsformel, die das Bundesarbeitsgericht anwendet und die auf die auf das Jahr entfallenden Arbeitstage mit Arbeitspflicht abstellt. Sie lautet:

24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

Diese Berechnungsformel hat das Bundesarbeitsgericht auch in seinen wegweisenden Entscheidungen zur Kürzung des Urlaubs bei Sonderurlaub (BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17) und zur Altersteilzeit im Blockmodell  (24. September 2019 – 9 AZR 481/18) angewandt.

Die Kürzung gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Außerdem befanden die obersten Arbeitsrichter in einem Parallelverfahren, dass dies auch gilt, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde (BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21).

Konträre Entscheidung eines Instanzgerichts

Das Arbeitsgericht Osnabrück sorgte mit einem Urteil zuvor für Unsicherheit in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit (ArbG Osnabrück, Urteil vom 08.06.2021 – 3 Ca 108/21). Es war der Ansicht, der Anspruch auf vollen Jahresurlaub setze allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und stehe insbesondere nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Danach sei bei einer Vereinbarung zur Kurzarbeit, bei der die Arbeitszeit nicht auf „Null“ herabgesetzt werde, keine vergleichbare Lage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegeben, sodass die Urlaubskürzung bei tageweiser Kurzarbeit unzulässig sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Berufung zugelassen, die beim LAG Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 6 Sa 711/21 anhängig ist. Aufgrund des hier besprochenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird die Argumentation des Arbeitsgerichts Osnabrück nicht haltbar sein.

Auswirkungen auf die Praxis

Infolge der Corona-Pandemie waren (und werden) zahlreiche Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, sodass die Entscheidung große Relevanz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat. In diesem Jahr strich im Schnitt nur jeder neunte Betrieb Urlaubstage seiner kurzarbeitenden Mitarbeiter, wie eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg ergab. Überwiegend wurde demnach darauf verzichtetet. Grund hierfür war sicherlich auch die fehlende Rechtssicherheit bezüglich der Urlaubsberechnung bei Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit auf Null, die die Entscheidung des BAG nun schafft.

Wichtig und Voraussetzung für die Reduzierung der Urlaubstage ist selbstverständlich weiterhin die wirksame Einführung der Kurzarbeit.


Rechtsanwältin Inga Leopold und stud. iur. Maike Usadel