Überstundenprozesse bereiten häufig Schwierigkeiten hinsichtlich der Beweisbarkeit tatsächlich geleisteter Arbeitszeiten. In solchen Verfahren trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer als Kläger die Beweislast für die erbrachten Arbeitsstunden. Teuer kann es werden, wenn der Arbeitgeber diesem Vortrag nicht mit Substanz entgegentreten kann; z.B., weil es im Betrieb keine Arbeitszeiterfassung gibt. So erging es dem Arbeitgeber in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem Urteil vom 09.12.2024 (LAG Niedersachsen Urt. v. 9.12.2024 – 4 SLa 52/24) entschieden hat. Weil es an einer Aufzeichnung der Arbeitszeiten fehlte, galten die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Überstunden als zugestanden und der Arbeitgeber musste 46.531,42 € brutto an sie zahlen. Die Entscheidung könnte der vom Bundesarbeitsgericht angenommenen Aufzeichnungspflicht für sämtliche Arbeitszeiten (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 21/22; siehe dazu unser Beitrag "Vollständige Zeiterfassung ist nach BAG bereits gesetzlich Pflicht") eine ganz neue Relevanz geben.
Gegenstand des Verfahrens war die Vergütung von Überstunden. Die Klägerin war als Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 24 Stunden angestellt. Sie behauptete, im Zeitraum von Februar 2020 bis Dezember 2022 täglich von montags bis freitags mindestens von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit einer Stunde Pause und gelegentlich samstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr gearbeitet zu haben. Die Arbeitszeiten entsprachen dabei den Öffnungszeiten des Betriebs, da ihre Aufgabe darin bestand, die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Für die geleisteten Überstunden verlangte die Klägerin nun eine Vergütung. Die Beklagte bestritt jedoch, dass die Klägerin tatsächlich in dem behaupteten Umfang Überstunden geleistet hatte.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab das LAG der Klage statt. Die Klägerin habe im ausreichenden Maße nachgewiesen, dass sie Überstunden geleistet habe, die von der Beklagten zu vergüten seien. Insbesondere sei dabei ausreichend gewesen, dass die Klägerin die behaupteten Überstunden schriftlich dokumentiert hatte. Wolle sich ein Arbeitgeber gegen solch eine Behauptung wehren, müsse er seinerseits im Rahmen seiner abgestuften Darlegungslast substantiiert nachweisen, welche Arbeitsleistungen zu welchem Zeitpunkt von dem Arbeitnehmer erbracht oder nicht erbracht wurden. Ist er dazu nicht in der Lage, so gelten die vom Arbeitnehmer behaupteten geleisteten Arbeitszeiten gem. § 138 III ZPO als zugestanden.
Das Gericht machte dabei deutlich, dass der Arbeitgeber sich im Rahmen der abgestuften Beweislast entgegenhalten muss, dass er keine eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen angefertigt hat. Aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 3 II Nr. 1 ArbSchG folge nach der Rechtsprechung des BAG, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vollständig zu erfassen. Diese Aufzeichnungspflicht sei zwar eine arbeitsschutzrechtliche und keine vergütungsrechtliche Verpflichtung und führe nicht zu einer Verschiebung oder gar einer Umkehr der Beweislast. Mittelbar sei aber festzustellen, dass es aufgrund der bestehenden Aufzeichnungspflicht dem Arbeitgeber nicht unzumutbar sei, dem Vortrag des Arbeitnehmers im Überstundenprozess substantiiert entgegenzutreten.
Für den konkreten Fall bedeutete das: Das LAG unterstellte die von der Klägerin vorgetragenen Überstunden als richtig. Nachdem es außerdem davon ausging, dass die Überstunden von dem Arbeitgeber veranlasst worden waren, da es die Aufgabe der Klägerin war, während der Öffnungszeiten des Betriebs das Telefon zu besetzen, sprach es ihr die eingeklagte Überstundenvergütung zu.
Das LAG Niedersachen hat die Revision zugelassen, die von der Beklagten auch eingelegt wurde. Sie ist unter dem Aktenzeichen 5 AZR 40/25 beim BAG anhängig. Es bleibt also spannend, ob das BAG die Entscheidung des LAG Niedersachsen bestätigen wird.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Hermine Kidiapongo
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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