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Arbeitszeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers: Grundsätzlich vollstreckbar!

10. August 2026

Arbeitszeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers: Grundsätzlich vollstreckbar!

Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ein Vergleich geschlossen, enthält dieser nicht selten eine Klausel dazu, dass der/die Gekündigte für das Arbeitszeugnis einen Entwurf vorlegen darf, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Häufig kommt es in der Folge dennoch zu Streit, wenn entweder gar kein oder ein vom eingereichten Entwurf abweichendes Zeugnis erteilt wird. Welche Handlungsoptionen hat der Mitarbeiter dann?

Hiermit hatte sich neuerlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu beschäftigen (BAG, Beschl. v. 07.05.2026 – 8 AZB 25/25) – und klärte die zuvor von den Instanzgerichten zum Teil verneinte Frage (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2014 – 13 Ta 645/13; LAG Köln, Beschl. v. 26.07.2016 – 7 Ta 58/16), ob die Vereinbarung über ein Arbeitszeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers vollstreckbar ist und welche Rechtsfolgen dem Arbeitgeber bei fehlender Übernahme des Zeugnisentwurfs des Arbeitnehmers drohen.

Was war passiert?

Ein vormaliger Geschäftsführer eines Krankenhauses schloss mit seinem ehemaligen Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich. Im Rahmen dieses Vergleichs verpflichtete sich der Arbeitgeber dazu, ein Arbeitszeugnis nach dem Entwurf des ehemaligen Mitarbeiters auszustellen. Abweichungen vom Entwurf sollten nur zulässig sein, sofern ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

Der Arbeitgeber war mit dem eingereichten Entwurf nicht einverstanden, wodurch es zum Streit der Parteien über die konkreten Modalitäten des Arbeitszeugnisses kam: Der Arbeitgeber bestritt die im Entwurf zum Arbeitszeugnis genannten Aufgaben und verweigerte zudem die Unterschrift. Sodann leitete der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ein und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Arbeitsgericht Solingen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf lehnten die Festsetzung des Zwangsgeldes ab. Dem Landesarbeitsgericht zufolge handelt es sich bei der Verpflichtung des Arbeitgebers im gerichtlichen Vergleich, ein qualifiziertes Zeugnis nach einem vom Arbeitnehmer noch zu erstellenden Formulierungsvorschlag zu erteilen, mangels Bestimmtheit nicht um einen vollstreckbaren Titel.

BAG: Vereinbarung über Arbeitszeugnis ist vollstreckbar

Der Entscheidung des LAG Düsseldorf schloss sich das BAG an. Abweichend von der Vorinstanz stellte der Achte Senat allerdings klar, dass ein arbeitsgerichtlicher Vergleich zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nach Entwurf des Arbeitnehmers einen hinreichend bestimmten Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstelle. Der Bestimmtheit stehe nicht entgegen, dass Bezug auf einen noch einzureichenden Entwurf genommen wird, da selbiger im Vollstreckungsverfahren konkretisiert werden kann. Grundsätzlich könne also das Zeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers also im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Trotzdem lehnte das BAG die Festsetzung eines Zwangsgelds im konkreten Fall ab, weil der Arbeitgeber nachvollziehbare Einwände gegen die Zeugniswahrheit des Entwurfs vorgebracht hatte. Diese sind noch zu klären – allerdings nicht im Rahmen der Vollstreckung, sondern in einem neuen Hauptsacheverfahren.

Praxishinweise

  • Vorsicht bei der Formulierung des Vergleichs: Bereits im Kündigungsschutzprozess sollte darauf geachtet werden, wie der Vergleich formuliert wird. Mit der Variante „Zeugnis auf Vorschlag des Arbeitnehmers“ hat der Arbeitnehmer den Inhalt des Zeugnisses weitgehend in der Hand, solange sein Entwurf nicht der Zeugniswahrheit widerspricht. Die Erteilung des Zeugnisses nach dem Entwurf ist zudem grundsätzlich vollstreckbar.
  • Einwände in der Zwangsvollstreckung möglich: Der Arbeitgeber kann die Zwangsvollstreckung verhindern, wenn er darauf hinweist, dass der vom Arbeitnehmer eingereichte Entwurf den Grundsatz der Zeugniswahrheit verletzt. Der Arbeitnehmer muss dann neu klagen, wenn er seinen Entwurf durchsetzen möchte.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Jule Bausmann

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