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Arbeitszeit beginnt im Firmenbus: Auch der Unfall unterwegs zählt!

03. Juni 2026

Arbeitszeit beginnt im Firmenbus: Auch der Unfall unterwegs zählt!

Wann genau beginnt die Arbeit - auf der Baustelle oder bereits auf dem Weg dahin im Firmenbus? Genau diese Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende letzten Jahres zu stellen (BAG Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 184/24). Sie war entscheidend dafür, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts trotz einer durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle ausgelösten Arbeitsunfähigkeit hat.

Unfall auf dem Weg zum Einsatzort

Folgendes war einem Bauarbeiter, dem Angestellten des beklagten Unternehmens, passiert: Er und seine Kollegen mussten auf einer Baustelle auf der Autobahn Bauarbeiten verrichten. Das Unternehmen stellte für seine Arbeitnehmer einen Bus, der die Bauarbeiter morgens von zuhause abholte und zur Baustelle hin- sowie nach Arbeitsende wieder zurückfuhr. Im Sommer 2021 ereignete sich auf der Rückfahrt von der Baustelle ein Verkehrsunfall. Der Bauarbeiter erlitt erhebliche Verletzungen. Infolgedessen war er bis Ende November 2022 arbeitsunfähig.

Auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Baugewerbes, darunter der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens (TV 13. Monatseinkommen) Anwendung.

Der Tarifvertrag sieht vor, dass alle Mitarbeitenden, die am 30.11. für mindestens 12 Monate ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt haben.

Nach § 2 Abs. 5 Hs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen haben dabei Arbeitnehmer, die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsleistung von mindestens zehn Arbeitstagen nicht erbringen konnten, nur einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall „bei Ausübung ihrer Tätigkeit“ zurückzuführen ist.

Zu klären hatten die Gerichte demnach, ob der Unfall auf dem Weg zum Einsatzort als Arbeitsunfall „bei Ausübung der Tätigkeit“ zu verstehen ist – nur wenn das der Fall war, würde der Bauarbeiter einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens haben.

Das Unternehmen verweigerte von Beginn an die Zahlung mit der Begründung, dass es sich um einen Wegeunfall handele, der nicht von § 2 Abs. 5 Hs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfasst sei.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage des Bauarbeiters abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht seiner Berufung stattgab.

Auch der Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall „bei Ausübung der Tätigkeit“

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG. Dem Bauarbeiter wurde das 13. Monatsgehalt somit rechtskräftig zugesprochen.

Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass ein Arbeitsunfall „bei Ausübung der Tätigkeit“ nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Systematik des Tarifvertrags nicht nur bei Unfällen unmittelbar auf der Baustelle vorliege, sondern auch auf Betriebswegen. Ein Betriebsweg ist gegeben, wenn der Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit steht.

Bei Bauarbeitern, die auswärts auf Baustellen eingesetzt sind, zählt die An- und Abreise regelmäßig zu den Hauptleistungspflichten. Das gilt erst recht, wenn ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug genutzt wird und darin betriebliche Gegenstände (z.B. Arbeitswerkzeuge) transportiert werden.

Im Unterschied hierzu sind bloße Wegeunfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII nicht erfasst.

Praxishinweise

Das Urteil passt zur Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2020 (BAG Urt. v. 18.03.2020 – 5 AZR 36/19), wonach die Fahrtzeit eines Außendienstmitarbeiters, dessen Hauptaufgabe es ist, verschiedene Kunden zu besuchen, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt. Folgendes sollte ergänzend beachtet werden:

  • Wegeunfall ≠ Unfall auf dem Betriebsweg: Anders als Unfälle auf Betriebswegen sind bloße Wegeunfälle nicht von § 2 Abs. 5 Hs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen umfasst. Es sollte daher stets eine sorgfältige Differenzierung vorgenommen werden. Maßgeblich ist für das Vorliegen eines Betriebswegs, dass dieser im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist.
  • Auch ein Unfall außerhalb des eigentlichen Einsatzortes kann den Arbeitgeber zur Zahlung eines 13. Monatsgehalts aufgrund tariflicher Sonderregeln (§ 2 Abs. 5 Hs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen) verpflichten!
  • Branchen mit variablem Einsatzort: gerade in Branchen, wo ein sich wechselnder Einsatzort üblich ist, können Fahrten zu dem vom Arbeitgeber bestimmten Einsatzort als Teil der Arbeitszeit anzusehen sein.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Jule Bausmann

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