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Arbeitspflicht nach Kündigungsrücknahme?!

11. Juni 2026

Arbeitspflicht nach Kündigungsrücknahme?!

Wer eine Kündigung erhält und Kündigungsschutzklage erhebt, geht häufig davon aus, nach Ablauf der Kündigungsfrist und bis zum Ende des Verfahrens nicht mehr arbeiten zu müssen. Tatsächlich gilt grundsätzlich: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, lehnt er damit regelmäßig zugleich die weitere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer muss nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen.

Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber entscheidet, die Kündigung zurückzunehmen? Muss der Arbeitnehmer dann wieder arbeiten kommen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) in seinem Urteil vom 09. Januar 2026 (Az. 10 SLa 614/25).

Grundsatz: Keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme nach Kündigung

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist hierzu eigentlich eindeutig. Bereits 1985 hieß es in einer Grundsatzentscheidung, dass der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich nicht mehr verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung weiter anzubieten (BAG GS 1/84). Außerdem gilt: Eine Kündigung kann nicht einfach einseitig „zurückgenommen“ werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber dennoch zu diesem Schritt, handelt es sich juristisch vielmehr um ein neues Angebot des Arbeitgebers, das der Arbeitnehmer annehmen muss, damit die Kündigung beseitigt wird.

Später konkretisierte das BAG diese Rechtsprechung. Danach kann ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Annahmeverzugslohn verlieren, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung ernsthaft wieder anbietet und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt (BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02). Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme in der Form, dass der Arbeitgeber ein unentschuldigtes Fehlen abmahnen könnte, wenn der Arbeitgeber nach der Rücknahme der Kündigung die Arbeit nicht wieder aufnimmt, hat das BAG aber bisher nicht angenommen.

Was sagt das LAG Hessen?

An diesem Grundsatz könnte das LAG Hessen nun mit seiner Entscheidung rütteln. Kurz zum Fall: Die Entscheidung betrifft einen Monteur, der gegen zwei Kündigungen Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Im weiteren Verlauf erklärte der Arbeitgeber in einem außergerichtlichen Schreiben, er beabsichtige die Kündigung als unwirksam anzusehen und forderte den Kläger ausdrücklich auf, sich zu einem konkreten Termin in der Verwaltungszentrale des Unternehmens einzufinden und seine Arbeit wieder aufzunehmen. Nachdem dieser der Aufforderung grundlos nicht folgte, mahnte das Unternehmen den Mitarbeiter ab und kündigte ihm dann fristlos wegen Verstoßes gegen die wiederauflebende Arbeitspflicht.

  • Das LAG Hessen hat die daraufhin ausgesprochene Kündigung für wirksam erklärt.

Nach Auffassung des LAG Hessen könne die Arbeitspflicht ausnahmsweise wieder aufleben, wenn der Arbeitgeber sich eindeutig von der Kündigung distanziert und den Arbeitnehmer ernsthaft auffordert, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Das Gericht argumentiert dabei sinngemäß: Wenn der Arbeitgeber erklärt, an der Kündigung nicht mehr festzuhalten, setzt dieser letztlich genau das um, was der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage erreichen möchte – nämlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses eine Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu den bisherigen Bedingungen anbietet und die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags annimmt, kann dies nach der vom BAG entwickelten Linie den Annahmeverzug entfallen lassen. Da der Annahmeverzug dogmatisch das Bestehen eines fortdauernden Arbeitsverhältnisses voraussetzt, muss es folgerichtig auch möglich sein, die daraus folgende Arbeitspflicht wieder in Kraft zu setzen. Andernfalls liefe die Möglichkeit der Beendigung des Annahmeverzugs ins Leere. Nach Auffassung des LAG Hessen gelte dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich inhaltlich von der zuvor ausgesprochenen Kündigung distanziert und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Beschäftigung als tatsächliche Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses versteht. In einer solchen Konstellation solle die Kündigung rechtlich so behandelt werden, als habe sie keine Wirkung entfaltet, sodass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – einschließlich der Pflicht zur Arbeitsleistung – wieder uneingeschränkt gelten.

Was droht bei Nichterscheinen?

Erscheint der Arbeitnehmer trotz einer wirksamen Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht im Betrieb, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen.
Dann kommen grundsätzlich:

  • eine Abmahnung
  • und bei Fortsetzung des unentschuldigten Fehlens sogar eine erneute Kündigung in Betracht.

Ob sich die Auffassung des LAG Hessen durchsetzt, dürfte abzuwarten bleiben. Es hat die Revision zugelassen, die unter dem AZ. 2 AZR 68/26 anhängig ist. Das BAG wird also Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern, ob an der bisherigen Rechtsprechung, die grundsätzlich darauf abstellt, dass nach einer Kündigung keine Arbeitspflicht mehr besteht, solange der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht angenommen hat, festgehalten wird.

Praxishinweise

Die „Rücknahme“ einer Kündigung nach erhobener Kündigungsschutzklage kann ein effektives taktisches Mittel sein, wenn die Fortführung des Verfahrens für den Arbeitgeber rechtlich oder auch wirtschaftlich sinnlos ist und/ oder der Arbeitnehmer Abfindungsvorstellungen kommuniziert, die weit oberhalb der Vorstellungen des Arbeitgebers liegen. Häufig möchte der Arbeitnehmer jedoch nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren, sodass ihn eine Kündigungsrücknahme unter Druck setzt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung galt bis dato; Das Nichterscheinen am Arbeitsplatz konnte nicht mit einer Abmahnung und ggf. Kündigung geahndet werden. Das LAG Hessen sieht das anders, was eine weitreichende Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis haben könnte. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, würde auch ohne Annahme des Fortsetzungsangebot eine Arbeitspflicht bestehen, deren Verletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wichtig ist und bleibt:
Arbeitgeber müssen die „Rücknahme“ der Kündigung mit dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und der Aufforderung die Arbeit wieder aufzunehmen unmissverständlich formulieren. Aus Beweiszwecken bietet sich eine schriftliche Kontaktaufnahme an.

Arbeitnehmer sollten, wenn der Arbeitgeber während des Verfahrens plötzlich die „Rücknahme“ der Kündigung erklärt und zur Aufnahme der Arbeit auffordert, vorsichtig agieren. Ein vorschnelles Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann Risiken bergen. Betroffene sollten insbesondere:

  • schriftliche Aufforderungen des Arbeitgebers ernst nehmen,
  • nicht vorschnell von einer nicht bestehenden Arbeitspflicht ausgehen und
  • vor einer Ablehnung möglichst rechtlichen Rat einholen.

Denn selbst wenn die Rechtslage weiterhin umstritten ist, kann ein unüberlegtes Verhalten zu Abmahnungen und weiteren Kündigungen führen.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold und stud. iur. Kaspar Kemmerling

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