In vielen Unternehmen ist der Advent traditionell die Zeit der Weihnachtsfeiern. Dies ist Anlass, einige arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Fragen zu beantworten.
Antwort: NEIN
Es gibt keine Verpflichtung der Beschäftigten zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier. Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Arbeitsverträge enthalten üblicherweise keine Klauseln zu Betriebsfeiern oä. Beschäftigte sind nur verpflichtet, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier fällt nicht darunter; es gibt auch keine entsprechende arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
Antwort: JA
Arbeitnehmer werden nicht sachfremd benachteiligt, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, ihnen die Leistungen, die anderen Arbeitnehmern gewährt werden, vorzuenthalten (hier: Überreichung eines im Vorfeld einer Weihnachtsfeier nicht näher angekündigten Geschenks, um das Interesse der Mitarbeiter an der Teilnahme von Betriebsfeiern steigern zu wollen) (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. März 2014 – 11 Sa 845/13 –, juris).
Antwort: NEIN
Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, müssen die Beschäftigten, die nicht mitfeiern möchten, arbeiten.
Antwort: NEIN
Die Veranstaltung der Weihnachtsfeier ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Daher besteht kein Anspruch darauf, die ersparten Aufwendungen ausbezahlt zu bekommen.
Antwort: NEIN
Kann nicht gearbeitet werden, dürfen Beschäftigte nach Hause gehen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass zumutbare Aufgaben da sind, die man auch allein erledigen kann.
Antwort: NEIN, aber …
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. März 2014 – 11 Sa 845/13 –, Rn. 24, juris). Aber: Führt der Arbeitgeber betriebliche Veranstaltungen durch und bietet er die Teilnahme den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, so hat jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Ausschluss eines einzelnen Arbeitnehmers von der Teilnahmeberechtigung bedarf eines sachlichen Grundes (ArbG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 8 Ca 5233/16 –, juris).
Antwort: NEIN
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nicht.
Antwort: JA
Führt der Arbeitgeber betriebliche Veranstaltungen durch und bietet er die Teilnahme den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, so hat jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Ausschluss eines einzelnen Arbeitnehmers von der Teilnahmeberechtigung bedarf eines sachlichen Grundes (ArbG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 8 Ca 5233/16 –, juris).
Antwort: NEIN
Alle arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bestehen weiter. Dies gilt auch, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Wer den Betriebsfrieden stört, Kollegen oder Chef bedroht oder beleidigt, Beschäftigte sexuell belästigt, verbal oder mit den Fäusten übergriffig wird, kann abgemahnt oder sogar (fristlos) gekündigt werden. Auch die Gesamtumstände einer Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung (ArbG Elmshorn, Urteil vom 26. April 2023 – 3 Ca 1501 e/22 –, Rn. 36, juris).
Antwort: Das kommt darauf an.
Anspruch auf ein Weihnachtsgeld besteht, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Darüber hinaus gibt es die sogenannte "betriebliche Übung", wenn der Arbeitgeber mindestens in den vergangenen drei Jahren vorbehaltslos Weihnachtsgeld gezahlt hat. Sonst ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige, widerrufbare Leistung des Arbeitgebers.
Antwort: JA
Bis zum offiziellen Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieser Zeitpunkt nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist (SG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 2006 – S 10 U 2623/03 –, juris). Der Unfallversicherungsschutz während einer betrieblichen Weihnachtsfeier dauert nach objektiven Kriterien nicht mehr fort, wenn zwar ein offizielles Ende nicht bestimmt war, aber bis auf den Abteilungsleiter und einen Angestellten alle Teilnehmer gegangen sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2008 – L 3 U 71/06 –, juris). Wegeunfälle von und zu Betriebsfeiern genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (OLG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2003 – 23 U 133/02 –, juris). Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Januar 2001 – L 5 U 72/00 –, Rn. 24, juris). Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnehmenden einer im Einvernehmen mit der Betriebsleitung von einer Abteilung veranstalteten Weihnachtsfeier. Sie steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Teilnahme allen Angehörigen der Abteilung offensteht und die Abteilungsleitung teilnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 19/14 R –, BSGE 121, 297-303, SozR 4-2700 § 2 Nr 36, SozR 4-2700 § 8 Nr 57). Eine von den Beschäftigten selbst veranstaltete Weihnachtsfeier steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie von der Betriebsleitung selbst oder einer von ihr hierzu ermächtigten oder hiermit beauftragten Person angeordnet wird (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 7/13 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 53).
Antwort: Das kommt darauf an.
Soweit die Ausgaben über dem Freibetrag von 110 Euro liegen, sind sie als „geldwerter Vorteil“ vom Beschäftigten zu versteuern. Stattdessen kann ein Pauschalsteuersatz von 25 Prozent angewendet werden. Der Freibetrag gilt für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
Antwort: JA
Kosten einer „echten Betriebsfeier“ kann der Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn er alle Beschäftigten einer Abteilung, einer Arbeitsgruppe oder die gesamte Belegschaft einlädt. Pro teilnehmenden Beschäftigten beträgt der steuerliche Freibetrag 110 Euro brutto für sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers. Dazu gehören Verpflegungskosten, Miete für den Veranstaltungsort, Aufwendungen für das Unterhaltungsprogramm, Service- und Fahrtkosten, Geschenke und Übernachtungen. Die Gesamtsumme der Aufwendungen wird durch die Zahl der anwesenden Beschäftigten geteilt. Ausgaben für eine Begleitung fließen in den Freibetrag des Mitarbeiters ein, der die Person mitbringt.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn
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