Seit heute Vormittag steht fest, dass der gestern (18.11.2021), vom Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Bundesrat abgenickt wurde. Damit werden in der kommenden Woche, nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (angepeilt ist aktuell Mittwoch, der 24.11.2021), einige Änderungen in Kraft treten, die bei Arbeitgebern Handlungsbedarf auslösen. Ein Überblick:
Die wichtigste Änderung: Alle Betriebe, in denen Mitarbeiter untereinander oder zu Kunden Kontakt haben können, dürfen nur noch von Beschäftigten betreten werden, die geimpft, genesen oder getestet sind. Mitarbeiter müssen den entsprechenden Nachweis über die abgeschlossene Impfung, den Genesenenstatus oder einen gültigen Test am Arbeitsplatz mitführen und der Arbeitgeber dies in geeigneter Weise kontrollieren.
Wer weder geimpft noch genesen ist, muss an jedem Arbeitstag einen gültigen PCR- oder Schnelltest nachweisen können, wobei der PCR-Test maximal 48h und der Schnelltest maximal 24h alt sein darf. Ein Selbsttest, der ohne entsprechende Aufsicht durchgeführt wurde, reicht nicht aus.
Dabei gilt:
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Zugangsregeln zum Betrieb zu informieren hat. Es empfiehlt sich also, im Laufe der kommenden Woche ein entsprechender Aushang oder eine Rundmail, damit alle Beschäftigten bei Inkrafttreten des Gesetzes informiert sind, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb betreten werden darf.
Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz zu kontrollieren. Das bedeutet konkret:
Die neue Fassung des § 28b IfSG enthält ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der besonders schützenswerten Gesundheitsdaten, zu denen Impf-, Genesenen und Teststatus zählen. Der Arbeitgeber darf diese Daten somit nun gesetzlich legitimiert notieren, um die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu kontrollieren. Auch die Verwendung der Informationen für das betriebliche Hygienekonzept ist im Gesetz vorgesehen und damit erlaubt. Die Verwendung für weitere Zwecke ist nicht zulässig (Grundsatz der Zweckbindung).
Im Hinblick auf die Datensparsamkeit sollte darauf geachtet werden, nicht die Nachweise selbst aufzubewahren, sondern lediglich die Information zu erfassen, wann und mit welchem Ergebnis für den jeweiligen Mitarbeiter kontrolliert wurde, ob er die Voraussetzungen für den Zutritt zum Arbeitsplatz erfüllt. Die Dokumentationen müssen dann sorgfältig aufbewahrt werden, um sie vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
Mitarbeiter, die nicht nachweisen, dass sie eines der drei „Gs“ erfüllen, können ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen und müssen deshalb damit rechnen, für die betreffende Zeit nicht vergütet und bei fortgesetzter Weigerung auch gekündigt zu werden.
Sollte sich bei einer behördlichen Kontrolle herausstellen, dass der Arbeitgeber die Zutrittsberechtigung der Beschäftigten zum Betrieb nicht kontrolliert hat, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000,- €. Auch den Beschäftigten droht ein Bußgeld, sie sind unmittelbare Adressaten des neuen Gesetzes.
Die zum 30.06.2021 ausgelaufene Homeofficepflicht wird reaktiviert. Arbeitgeber müssen also (wieder) anbieten, dass Beschäftigte zu Hause arbeiten dürfen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Gleichzeitig müssen Arbeitnehmer das Angebot annehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Im Gesetz ist die Grundlage für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur näheren Ausgestaltung der oben aufgeführten Pflichten angelegt. Bislang sind die Inhalte einer solchen Verordnung noch nicht bekannt, wir werden dies aber verfolgen und Sie an dieser Stelle darüber informieren.
Die neuen Regelungen sind befristet bis zum 19.03.2022, werden dann also automatisch außer Kraft treten.
… sprechen Sie uns gerne an.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Inga Leopold
Kurt-Schumacher-Str. 22
53113 Bonn