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Streik der Öffentlichen Verkehrsmittel - Was gilt im Arbeitsrecht?
Bundesweit streiken dieser Tage die Angestellten im Öffentlichen Dienst sowie die bei verdi organisisrten Angestellten privater Träger. Was gilt arbeitsrechtlich für alle, die von diesen Streiks betroffen sind?
1. Gehalt
Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitsrechtler spricht vom sogenannten Wegerisiko. Der Arbeitnehmer muss sicher stellen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Dies ist nicht Sache des Arbeitgebers. Kommt der Arbeitnehmer wegen eines Streiks der öffentlichen Verkehrsmittel zu spät oder gar nicht, verliert er für diese Zeit seinen Gehaltsanspruch. Es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Geld“.
Ist ein Streik also angekündigt, sollte man Vorkehrungen treffen, sich informieren, mit eigenem PKW oder in einer Fahrgemeinschaft fahren.
In der Praxis kann eine solche Zeit häufig nachgearbeitet werden. Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer aber nicht. Kürzt also der Arbeitgeber das Gehalt, muss der Arbeitnehmer das so akzeptieren.
2. Abmahnung/Kündigung?
Da der Weg zur Arbeit Sache des Arbeitnehmers ist, riskiert er sogar eine Abmahnung, wenn er zu spät kommt. Das gilt z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht schnellstmöglichst z.B. per Handy über die Verspätung informiert hat oder die Verspätung sogar bei rechtzeitiger Planung hätte verhindern können.
3. Schadensersatz?
Erleidet ein Arbeitnehmer durch den Streik einen Schaden – z.B. weil er sich ein Hotel nehmen muss – so hat er in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegen die streikführende Gewerkschaft.
4. Die Betreuer meiner KiTa streiken… Was nun?
Die Mitarbeiter der KiTa streiken: Welche Folgen ergeben sich für die Mutter, die nun ihr Kind betreuen muss?
Auch hier ist vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Geld“ auszugehen. Allerdings gibt es mit § 616 BGB eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gehaltsanspruch in Ausnahmefällen erhalten bleibt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit unverschuldet und alleine aufgrund eines persönlichen Leistungshindernisses nicht leisten kann. Anerkannt ist ein solcher Fall z.B. bei einer unerwarteten Erkrankung des Kindes.
Ob § 616 zugunsten des Arbeitnehmers auch dann eingreift, wenn die KiTa streikbedingt geschlossen wird, ist aber sehr fraglich. Es handelt sich wohl um eine mittelbare Streikfolge und damit nicht um ein persönliches Leistungshindernis, sondern um ein sog. objektives Leistungshindernis, das für mehrere Arbeitnehmer gleichermaßen besteht. Es bleibt daher dabei, dass der Gehaltsanspruch entfällt.
Informiert die Arbeitnehmerin aber rechtzeitig den Arbeitgeber, dass sie keine andere Betreuung finden kann und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann, droht aber zumindest keine Abmahnung und keine Kündigung. Die Betreuungspflicht für das Kind verursacht eine sogenannte Pflichtenkollision, in der sich die Mutter zumindest solange, wie eine andere Betreuung gar nicht zu organisieren ist, für die Kinderbetreuung entscheiden darf.
Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte:
Dr. Stephan Osnabrügge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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