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Schlechtes Wetter? Früher auf die Bahn!
Unser Partner Dr. Stephan Pauly äußerte sich in einem Interview zu arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wintereinbruch ...
Eis und Schnee keine Entschuldigung
Wer zu spät zur Arbeit kommt, kann sich nicht mit schlechtem Wetter entschuldigen. Arbeitnehmer müssen sich selbst darum kümmern, dass sie rechtzeitig zur Arbeit kommen. Winterchaos auf den Strassen, eingefrorene Weichen oder Ausfälle/Verspätungen der Bahn entschuldigen die eigene Verspätung am Arbeitsplatz nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die schlechten Verkehrsverhältnisse vorhersehbar waren.
Arbeitsausfall ist nicht gleich Urlaub!
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Gehalt zu zahlen, wenn Arbeitszeit wegen witterungsbedingter Verspätung ausfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber nicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, wenn Mitarbeiter wegen Schneeverwehungen, Glatteis oder allgemeinen witterungsbedingten Verkehrsstörungen der Arbeit fernbleiben. Das Gericht begründet dies damit, dass Schnee und Eis zugleich mehrere Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten können. Deshalb kann die Last dafür nicht dem Arbeitgeber auferlegt werden. Also besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung oder bezahlten „Sonderurlaub“. Man muss sogar dann zur Arbeit, wenn die Nachrichten davor warnen, aus dem Haus zu gehen. Jeder Arbeitnehmer muss für sich entscheiden, ob ihn die Wettersituation dazu zwingt, der Arbeit fernzubleiben. Etwas anderes gilt bei unverschuldeten Verkehrsunfällen, weil hier der einzelne Arbeitnehmer persönlich betroffen ist.
Weil es sich bei den Wetterverhältnissen oder Staus aber um ‘übergeordnete Gründe’ handelt, darf der Arbeitgeben auch Mitarbeiter, die deswegen zu spät kommen oder fehlen, auch nicht gleich abmahnen oder gar kündigen. Eine Abmahnung kommt nur in Betracht, wenn Arbeitnehmer im Winter regelmäßig zu spät erscheinen und dann stets mit derselben Ausrede ankommen. Bei einer einmaligen witterungsbedingten Verspätung oder wenn Arbeitnehmer wegen eines unvorhersehbaren Schneesturms nicht rechtzeitig in den Betrieb kommen, ist die Abmahnung unverhältnismäßig.
Schlechtes Wetter? Früher auf die Bahn!
Arbeitnehmer müssen also früher aufstehen und zur Arbeit losfahren, wenn Schnee und Eis angekündigt sind. Wer dennoch zu spät kommt, dem kann das Gehalt für die ausgefallene Arbeitszeit gekürzt werden oder die Zeit muss nachgearbeitet werden.
“Mein Auto streikte” oder “Ich musste noch Schnee räumen” zählen nicht als Entschuldigung. Denn solche Probleme können Arbeitnehmer lösen, indem sie sich rechtzeitig darauf einrichten, dass die Fahrt zum Arbeitsplatz länger dauern kann als sonst. Es ist daher ihr Problem, wenn sie sich davon aufhalten lassen. Unvorhersehbare Verspätungen, die Pendlern etwa durch einen ausgefallenen Zug oder Bus entstehen, gehören zum „allgemeinen Lebensrisiko“, das der Arbeitnehmer vermeiden kann, wenn er sich rechtzeitig auf den Weg macht.
Dr. Stephan Pauly ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Sozietät Pauly & Partner, Kurt-Schumacher-Straße 16, 53113 Bonn. Informationen: www.paulypartner.de
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