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Unfallversicherungsschutz bei Pflege von Angehörigen
BSG, B 2 U 6/10 R
Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen, haben bekanntlich seit Einführung des Pflegezeitgesetzes vom Mai 2008 Anspruch auf Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Oftmals wird in dieser Situation von der Pflegeperson nicht bedacht, ob und inwieweit sie bei Unfällen während ihrer pflegerischen Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt ist.
Laut § 2 Abs. 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen, kraft Gesetzes bei Vornahme von Pflegetätigkeiten im Bereich der Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Mobilität) und bei Tätigkeiten im Bereich hauswirtschaftlicher Versorgung unfallversichert. Insoweit gilt jedoch die gesetzliche Einschränkung, dass der Versicherungsschutz nur besteht, wenn diese Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen. Einzige Ausnahme: bei Pflegetätigkeiten im Bereich Körperpflege gilt der Versicherungsschutz uneingeschränkt.
Das BSG hat mit Urteil vom 09.11.2010 (Az: B 2 U 6/10 R) klargestellt, dass nicht nur solche Pflegeleistungen versichert sind, die bei der Zuordnung der Pflegestufe berücksichtigt wurden, sondern alle Tätigkeiten die im weiteren Sinn mit der Pflegetätigkeit zusammen hängen.
Der Sachverhalt: Eine Pflegeperson hatte bei der Rückkehr von einem Arztbesuch der pflegebedürftigen Angehörigen einen Sturz auf der Treppe zur Wohnungstür erlitten. Bei Ermittlung der Pflegstufe war zuvor allerdings Zeitaufwand für Hilfebedarf beim Treppensteigen und Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung mangels Häufigkeit der Verrichtung nicht berücksichtigt worden.
Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur auf diejenigen Tätigkeiten einer Pflegeperson erstrecke, für die Hilfebedarf bei Zuordnung einer Pflegestufe festgestellt worden sei. Da im betreffenden Fall „Hilfestellung beim Arztbesuch“ bzw. „Hilfestellung beim Treppensteigen sowie Verlassen der Wohnung“ bei Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt worden waren, seien Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einer dieser Tätigkeiten ereigneten, unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt.
Dem hat das BSG eine Absage erteilt: Die einschränkende Sichtweise der Berufsgenossenschaften stehe im Widerspruch zum Gesetzeszweck, nämlich der Verbesserung der sozialen Sicherung von Pflegepersonen bei der Pflege von Pflegebedürftigen/Angehörigen.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII schränke den Versicherungsschutz der Pflegeperson bei Pflegetätigkeiten im Bereich der Mobilität nur insoweit ein, als hier nur die Pflegetätigkeiten versichert sind, die überwiegend dem Pflegebedürftigen zu Gute kommen. Auf die Häufigkeit der Pflegeleistung komme es dagegen nicht an. Diese sei nur für die Beurteilung des zeitlichen Pflegebedarfs und damit der Stufe der Pflegebedürftigkeit relevant. Die Begleitung der Pflegebedürftigen auf dem Weg vom Arztbesuch zurück in ihre Wohnung stelle zweifellos eine solch überwiegend der Pflegebedürftigen zu Gute kommende Tätigkeit dar.
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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Johanna Gabriele Turba +49-228-6209070 turba@paulypartner.de