News
Urlaubsabgeltung und Krankengeldbezug
BAG 17.10.2010, 10 AZR 649/09
Seit dem Urteil des BAG v. 24.03.2009 (Az. 9 AZR 983/07) gilt, dass gesetzliche Mindesturlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern nicht mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums verfallen. Scheiden langzeiterkrankte Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, haben Arbeitgeber bekanntlich nicht verfallene Urlaubsansprüche abzugelten.
Befinden sich die ausscheidenden Arbeitnehmer bei Austritt noch im Krankenstand, scheitert der Bezug von Arbeitslosengeld zunächst daran, dass diese Arbeitnehmer wegen fortdauernder Erkrankung der Agentur für Arbeit nicht für Vermittlungen zur Verfügung stehen. Insoweit bleibt es zunächst bei der vorrangigen Zuständigkeit der Krankenkasse, die weiterhin Krankengeld bezahlt.
Nach erfolgter Wiedergenesung kann bei fortdauernder Beschäftigungslosigkeit Arbeitslosengeld beansprucht werden. Grundsätzlich führt gemäß § 143 Abs. 2 SGB III eine Urlaubsabgeltung zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum des abgegoltenen Urlaus. Der Ruhenszeitraum beginnt dabei regelmäßig mit dem Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt.
Es stellt sich die Frage, ob die Agentur für Arbeit sich noch auf ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143 Abs. 2 SGB III berufen kann:
Das BAG hat mit Urteil vom 17.11.2010 (10 AZR 649/09) entschieden, dass dieser Ruhenszeitraum sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung verschiebt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld soll gem. § 143 Abs. 2 SGB III auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses ruhen, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer zunächst weiterhin Krankengeld bezieht. Begründet wird dies mit dem Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung.
Fazit: Eine Ruhenszeit nach § 142 SGB III kommt nicht zum Tragen, wenn der restliche Bezugszeitraum des Krankengelds bei Austritt länger ist als der Zeitraum der Urlaubsabgeltung.
Bei Fragen zu diesem Beitrag oder themenbezogenem Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Johanna Gabriele Turba +49-228-6209070 turba@paulypartner.de