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Existenzgründer aufgepasst
News zum Gründungszuschuss nach SGB III
Die nachfolgenden Hinweise sind für Existenzgründer von großem Interesse:
1. Neuregelung des Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit in Planung
Die Bundesregierung plant eine Neuregelung der Existenzgründungsförderung im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Regelungen sollen möglicherweise schon Ende 2011 in Kraft treten.
Nach der bislang geltenden Regelung der §§ 57 und 58 SGB III haben Existenzgründer bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf einen nicht rückzahlbaren Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss dient der Sicherung des Lebens-unterhalts und der sozialen Absicherung in der ersten Phase einer Existenzgründung. Er trägt damit erheblich dazu bei, eine Selbständigkeit aufzubauen. Angesichts zahlreicher Neugründungen aus Arbeitslosigkeit sowie angesichts anziehender Konjunktur sieht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nunmehr Bedarf für eine Neuregelung.
Nach derzeitiger Regelung hat Anspruch auf Gründungszuschuss, wer
- seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit beendet,
- bis dato Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte oder an einer von der Agentur für Arbeit geförderten ABM teilgenommen hat,
- bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von 90 Tagen verfügt und
- die Tragfähigkeit der Existenzgründung und die persönliche Eignung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit nachweist.
Der für den Bezug des Gründungszuschuss notwendige Restanspruch auf Arbeitslosengeld soll künftig auf 180 Tage erhöht werden. Der bisherige Rechtsanspruch soll in eine Ermessensleistung umgewandelt werden, so dass die Gewährung des Gründungszuschuss künftig von der Beurteilung des jeweiligen „Fall-Managers“ der Agentur für Arbeit abhängig wäre.
In der ersten 9 Monate dauernden Phase der „Grundförderung“ erhält der/die Gründer/in bislang einen Zuschuss in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes zuzüglich monatlicher Pauschale in Höhe von 300,00 € für die soziale Absicherung. Diese Phase soll künftig von 9 Monaten auf 6 Monate gekürzt werden.
Diese monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € kann derzeit für weitere 6 Monate geleistet werden, sofern die Existenzgründer ihre Geschäftstätigkeit dokumentieren. Insoweit handelt es sich auch bereits jetzt um eine Ermessensleistung. Diese „Aufbauförderung“ in Phase 2 soll künftig von 6 auf 9 Monate verlängert werden.
Über das Inkrafttreten der abschließenden Neuregelung werden wir informieren.
2. Berechnung der Höhe des Gründungszuschusses
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: B 11 AL 12/10 R) nunmehr erfreulicherweise klargestellt, dass der Gründungszuschuss auf Basis des früher bewilligten Arbeitslosengelds (Alg) ohne Minderung durch Nebeneinkommen zu berechnen ist, wenn die frühere Nebenbeschäftigung alsdann eingestellt wird.
Bislang war umstritten, ob in diesen Fällen für die Berechnung des Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 SGB III auf die Höhe des ungeminderten Leistungssatzes oder des – nach Anrechnung des Nebeneinkommens – verminderten Auszahlungsbetrags abzustellen ist.
Das Urteil betrifft eine in der Praxis häufig vorkommende Fallkonstellation, denn viele Existenzgründer bereiten ihre Selbstständigkeit durch einen Nebenerwerb typischerweise vor. Das BSG ist der Auffassung, dass Sinn und Zweck des Gründungszuschuss (Schaffung eines Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit) es erfordere, das ungeminderte Alg zu Grund zu legen.
Bei Fragen zu diesem Beitrag oder themenbezogenem Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Johanna Gabriele Turba
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