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Lokführer-Streik keine Entschuldigung für Zuspätkommen
Unser Partner Dr. Stephan Pauly äußerte sich in einem Interview zu arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Warnstreik bei der Bahn ...
Wer zu spät kommt, den bestraft das Arbeitsgericht – so das Fazit des Bonner Rechtsanwalts Dr. Stephan Pauly, der zu den führenden Fachanwälten für Arbeitsrecht in Deutschland gehört. “Arbeitnehmer müssen pünktlich zur Arbeit kommen. Wenn der Zugverkehr durch Warnstreiks lahmgelegt wird, müssen sie zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zu kommen. Man kann zum Beispiel auf andere öffentliche Verkehrsmittel ausweichen, das eigene Auto nehmen oder Fahrgemeinschaften mit Kollegen organisieren”, sagt er.
Weil der Streik in allen Medien groß angekündigt wurde, hilft auch die Ausrede nichts, man habe davon vorher nichts gewusst. Wer trotz allem zu spät kommt, muss den Arbeitgeber zumindest so früh wie möglich per Telefon informieren. “Wenn der Arbeitgeber nichts von der Verspätung erfährt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung”, warnt der Jurist.
Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit: “Zwar sieht § 616 BGB eine Weiterbezahlung bei einer vorübergehenden Verhinderung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden unverschuldeten Grund vor. Das gilt aber nicht für streikbedingte Verspätungen.”
Fazit: Arbeitnehmer müssen pünktlich sein. Da der Streik in den Medien angekündigt wurde, muss sich jeder rechtzeitig nach Alternativen umsehen. Sonst drohen Abmahnung und Gehaltskürzung. Pauly bringt es auf den Punkt: “Ohne Arbeit kein Geld! Natürlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, Fehlzeiten nachzuarbeiten, vor allem wenn der Betrieb flexible Arbeitszeiten hat.”
repor-tal (text)
Dr. Stephan Pauly ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Sozietät Pauly & Partner, Kurt-Schumacher-Straße 16, 53113 Bonn. Webadresse: http://www.paulypartner.de
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