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EuGH kippt deutsches Koppelungsverbot
Koppelung des Verkaufs einer Zeitschrift mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel ist grundsätzlich zulässig
Nach zwei aktuellen Urteilen des EuGH ist die Koppelung von Warenabsatz und Teilnahme an einem Gewinnspiel grundsätzlich möglich. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel kann danach davon abhängig gemacht werden, dass ein Abo-Vertrag geschlossen wird.
EuGH erklärt deutsches Koppelungsverbot für europarechtswidrig
Im deutschen Recht galt bislang der Grundsatz, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht von dem Erwerb einer Ware abhängig gemacht werden darf. Dieses sog. Koppelungsverbot war bislang in § 4 Nr. 6 UWG geregelt. Der EuGH hat in einem Urteil von Anfang 2010 dieses strikte deutsche Kopplungsverbot für europarechtswidrig erklärt (EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-304/08 – Plus). Nach Ansicht des EuGH verstößt die deutsche Regelung gegen die UGP-Richtlinie, weil sie die Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspiel per se, d.h. ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verbietet. Nach einem weiteren Urteil ist auch die Koppelung eines Gewinnspiels mit dem Kauf einer Zeitung nicht per se unlauter (EuGH, Urteil vom 09.11.2010, C-540/08 – Mediaprint).
Die Verbindung eines Gewinnspiels mit dem Verkauf einer Ware ist danach grundsätzlich möglich. Das deutsche Koppelungsverbot in § 4 Nr. 6 UWG darf von deutschen Gerichten daher nicht mehr angewendet werden. Sofern auf der Grundlage des § 4 Nr. 6 UWG eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kann diese nun auf Grundlage der oben genannten EuGH-Urteile gekündigt werden.
Zukünftig: Koppelung muss wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen
Die genannten Entscheidungen eröffnen Unternehmen bei der Planung derartiger Werbemaßnahmen also einen breiteren Handlungsspielraum als bisher. Allerdings ist die Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspiel auch nach den o.g. Entscheidungen nicht in jedem Fall erlaubt. Vielmehr muss die Koppelung den sonstigen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen, darf also bspw. nicht irreführend oder intransparent sein oder einen unsachlichen Einfluss ausüben.
Daher muss bei der konkreten Ausgestaltung solcher Marketingmaßnahmen im Vorfeld sorgfältig geprüft werden, ob andere Umstände als die Koppelung an sich vorliegen, die im Einzelfall zur Unlauterkeit der Marketingmaßnahme führen können.
Bei Fragen zu diesem Beitrag oder themenbezogenem Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Julia Jankowski, LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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